Stephan Franzen Director
Qualifikation
Rechtsanwalt, Steuerberater, LL.M.
Beratungsfelder
Branchen
- Automobilindustrie
- Social sector
- Immobilien
Sprachen
- Deutsch
- Englisch
Kurzbiografie
- Seit 2020 Mazars Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
- 2016 - 2020 WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Köln
- 2010 - 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
- 2007 - 2009 Ebner & Stolz, Köln
- 2005 - 2009 FEB Rechtsanwälte, Mannheim
- Masterstudiengang Steuerwissenschaften an der WWU Münster
- Studium der Rechtswissenschaften, Universität Köln / LMU München
Profil
Rechtsanwalt und Steuerberater Stephan Franzen, LL.M., ist seit 2020 als Director bei Mazars im Bereich Corporate Tax tätig. Er berät nationale und internationale Mandanten auf dem Gebiet der steuerlichen Gestaltungsberatung, insbesondere bei Umstrukturierungen, bei M&A-Transaktionen sowie im Gemeinnützigkeitsrecht. Herr Franzen ist Teil der Praxisgruppe Healthcare.
Kontakt
Seiten Stephan Franzen
Über uns
- Update zum Forschungszulagengesetz (FZULG)
- Verlängerte Umwandlungsfristen bis Ende 2021
- Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Umwandlung des Organträgers
- Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes nach dem KöMoG
- BFH zum Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinngesellschaft mit einer Verlustgesellschaft
- BFH-Urteile zur Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei Formwechsel
- Gleichlautende Erlasse zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - 29. Juni 2021
- Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG bei Formwechsel der Oberpersonengesellschaft
- BFH zur Entschärfung der Nachveräußerungssperre nach § 15 Abs. 2 S. 3 und 4 UmwStG
- BFH zum aufspaltungsbedingten Übertragungsgewinn der Organgesellschaft
- Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie in das deutsche Umwandlungsgesetz veröffentlicht
- BFH zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung nach einer Realteilung resultierenden Gewinns
- Oberste Finanzbehörden – Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG vom 10. Mai 2022
- Erlasse zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen sowie zum Vorliegen fiktiven Anlagevermögens vom 6.04.2022
- Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer Gewinnausschüttung im Rückwirkungszeitraum in Einbringungsfällen
- Einbringungsgewinn II aufgrund eines Formwechsels der erworbenen Gesellschaft in eine KG
- FG Schleswig-Holstein zur Freistellung eines Übernahmegewinns bei grenzüberschreitender Verschmelzung
- Keine Nutzung von Verlusten nach § 15a EStG nach einem kreuzenden Formwechsel
- Kein steuerlich wirksamer Formwechsel einer OHG bei vorherigem Betriebsübergang mangels Mitunternehmerschaft
- Reichweite des Verlustverrechnungsverbots nach § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
- Gleichlautende Ländererlasse zu § 1 Abs. 2c GrEStG (Börsenklausel)
- Abgrenzung von Spenden an Tochtergesellschaften zu verdeckten Einlagen
- Zuordnung der Grunderwerbsteuer zum außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnis
- BFH zur Bestimmung des herrschenden Unternehmens i. S. d. § 6a GrEStG
- Neues zur Signing/Closing-Problematik bei der Grunderwerbsteuer durch das JStG 2022
- Gemeinnütziger Konzern: Abgrenzung von Spende an Tochtergesellschaften zu verdeckter Einlage
- Neuerungen für Umwandlungen
- BFH-Urteil zur Verlustverrechnung bei steuerlich rückwirkender Umwandlung
- BMF: Entwurf eines aktualisierten Umwandlungssteuererlasses
- BFH zur finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft bei Umwandlung