Zuordnung der Grunderwerbsteuer zum außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnis

Nach dem BFH erfolgt bei Verschmelzungen die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ als Bestandteil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses nach dem Veranlassungsprinzip (BFH-Urteil vom 23. November 2022 – I R 25/20).

Einleitung

Im Rahmen einer Verschmelzung bleibt nach § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG auf Ebene der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang, außer Ansatz. § 8b KStG ist anzuwenden, soweit der Gewinn (abzüglich der anteiligen Kosten für den Vermögensübergang) dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht.

Die Kosten des Vermögensübergangs sind danach in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses mit einzubeziehen und bleiben folglich mit diesem steuerlich außer Ansatz.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, war alleinige Gesellschafterin der GmbH-Alt. Die GmbH-Alt war als Kommanditistin an der KG 1 beteiligt. Die KG 1 wiederum war alleinige Kommanditistin der grundbesitzenden KG 2. Die GmbH-Alt wurde auf die Klägerin verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung). Unter der Annahme, dass die Verschmelzung eine mittelbare Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin (§ 1 Abs. 3 GrEStG) erfüllt, wurde für die Klägerin Grunderwerbsteuer festgesetzt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG und damit als Teil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses qualifiziert und dies in den Bescheiden für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer berücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die dagegen erhobene Klage als unbegründet ab.

Entscheidung des BFH

Nach dem BFH sind als Kosten des Vermögensübergangs i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG gemäß zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung nur (noch) die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Es sei zwar zutreffend, dass Grunderwerbsteuern beim Übergang von Grundstücken als objektbezogene Aufwendungen grundsätzlich nicht zu den „Kosten für den Vermögensübergang“, sondern zu den Anschaffungs(neben)kosten gehören. Besteuerungsgegenstand der aufgrund der Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer ist aber nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage gesetzlich ein grundstücksbezogener Erwerbsvorgang fingiert werde.

Die Grunderwerbsteuer werde im Fall der Anteilsvereinigung zwar nicht zweckgerichtet im Sinne eines inneren, finalen Zweckzusammenhangs für die Anschaffung aufgewendet; der fingierte Erwerb sei aber für die Entstehung der Aufwendungen ursächlich im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs in der Sphäre der Übernehmerin. Unerheblich sei, ob die Grunderwerbsteuer in der Sache rechtmäßig festgesetzt worden sei bzw. der bestandskräftig gewordenen Festsetzung „Tatbestandswirkung“ zukommen könne.

Bedeutung für die Praxis

Nach dem BFH genügt für das Vorliegen von „Kosten für den Vermögensübergang“ eine Veranlassung durch den erfolgten Vermögensübergang. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die Kosten final für den Vermögensübergang aufgewendet werden. Aufgrund der hohen Streitanfälligkeit des Themas in der Praxis dürfte der BFH Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner „wertenden Selektion der Aufwandsursachen“ haben.  

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Autor

Stephan Franzen
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.