Einbringungsgewinn II aufgrund eines Formwechsels der erworbenen Gesellschaft in eine KG

Die Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG wird durch einen heterogenen Formwechsel der im Rahmen eines Anteilstausches erworbenen Gesellschaft in eine Personengesellschaft verletzt (FG Münster vom 30. Dezember 2021 – 4 K 1512/15, Revision eingelegt).

Hintergrund

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG können Anteile an Kapitalgesellschaften unter dem gemeinen Wert, z. B. zu Buchwerten ohne Aufdeckung stiller Reserven, in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden (sog. „qualifizierter Anteilstausch“). Soweit im Rahmen eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt jedoch durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden (und die Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile beim Einbringenden nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wären), ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (sog. „Einbringungsgewinn II“).

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit den zwei beigeladenen natürlichen Personen als Kommanditisten („Beigeladene“). Die Beigeladenen hielten zudem gemeinsam die Anteile an der U-GmbH sowie der UB-GmbH. Zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der UB-GmbH als Betriebsgesellschaft bestand eine Betriebsaufspaltung.

Im Jahr 2010 beschlossen die Beigeladenen als Anteilseigner der U-GmbH eine Kapitalerhöhung. Sie übernahmen die neuen Anteile und brachten im Gegenzug ihren jeweiligen Anteil an der UB-GmbH in die U-GmbH ein. Am selben Tag wurde der Formwechsel der UB-GmbH in die UB-GmbH & Co. KG zu steuerlichen Buchwerten beschlossen. Die U-GmbH beantragte den Ansatz des Buchwertes bezüglich der eingebrachten Anteile an der UB-GmbH.

Das Finanzamt sah durch den Formwechsel in die UB-GmbH & Co. KG die Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG als verletzt an. Der heterogene Formwechsel sei einer Veräußerung der Anteile der erworbenen Gesellschaft gleichgestellt. Die Besteuerung des entstehenden Einbringungsgewinns II müsse rückwirkend bei den Beigeladenen erfolgen.

Urteil

Das FG Münster wies die Klage der Beigeladenen ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der heterogene Formwechsel der UB-GmbH stelle eine Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dar, da der heterogene Formwechsel ein tauschähnlicher Vorgang sei. Auch der Ansatz zum Buchwert bei dem Formwechsel ändere dies nicht. Eine teleologische Reduktion hielt das FG nicht für gerechtfertigt.

Es ist die Revision vor dem BFH anhängig (I R 10/22).

Praxishinweis

Auf der Grundlage der eher restriktiven Rechtsprechung zu § 22 UmwStG, wonach u. a. der Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft einen schädlichen Sperrfristverstoß darstellt, dürfte nicht damit zu rechnen sein, dass der BFH von der Entscheidung des FG abweichen wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu einer teleologischen Auslegung positionieren wird.

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Autor

Eike Christian Horsch
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.