Gleichlautende Erlasse zu den Übergangsregelungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - 29. Juni 2021

Ende August haben die obersten Finanzbehörden der Länder ihre Auffassung zu den Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Reform des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) im Bereich der „Share Deals“ vom 29. Juni 2021 veröffentlicht.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 hat das GrEStG insbesondere folgende Änderungen erhalten:

  • Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) auf 90 % und Verlängerung des in § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG genannten Zeitraums von 5 auf 10 Jahre,
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands (§ 1 Abs. 2b GrEStG) zur Besteuerung eines Anteilseignerwechsels in Höhe von mindestens 90 % im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb von 10 Jahren,
  • Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG),
  • Verlängerung des Zeitraumes von 5 auf 10 Jahre in § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 GrEStG sowie Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG von 5 auf 10 Jahre.

Die Reform des GrEStG ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten und geht mit Übergangsregelungen zur Anwendung der Neuregelungen bzw. zur Weitergeltung der Altregelungen einher (§ 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG). Die Absenkung der Beteiligungsgrenze und die Fristverlängerungen haben auch Bedeutung für Rechtsvorgänge der Vergangenheit.

Übergangsregelung/Bedeutung für die Praxis

Die geänderten Vorschriften sind nach der allgemeinen Übergangsregelung in § 23 Abs. 18 GrEStG erstmals für Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 2021 verwirklicht werden. Die allgemeine Übergangsregelung wird durch § 23 Abs. 19 bis 24 GrEStG ergänzt.

Der Anwendungserlass zu den Übergangsregelungen enthält einige hilfreiche Klarstellungen.

So sind für die Anwendung der Neuregelung des § 1 Abs. 2b GrEStG nur solche Anteilsübergänge zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 2021 erfolgen, d. h., alle mit Ablauf des 30. Juni 2021 Beteiligten gelten als Altgesellschafter.

Die für die Tatbestände § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG geltende Börsenklausel in § 1 Abs. 2c GrEStG ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Börsenklausel kann daher grds. in allen offenen Verfahren zur Entlastung des Steuerpflichtigen genutzt werden.

Darüber hinaus bleiben jedoch weiterhin viele Frage offen, die durch die GrEStG-Reform entstanden sind, so z. B. das teils ungeklärte Verhältnis zwischen der Neuregelung des § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG. Insoweit bleibt zu hoffen, dass der bevorstehende neue Anwendungserlass zu § 1 Abs. 2b GrEStG sowie der überarbeitete Erlass zu § 1 Abs. 2a GrEStG weitere Klärung herbeiführen und bestehende Rechtsunsicherheiten vermindern werden.

Autor

Stephan Franzen
Tel: +49 221 28 20 2456

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.