BMF: Entwurf eines aktualisierten Umwandlungssteuererlasses

Das BMF hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 den Entwurf eines aktualisierten Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (Umwandlungssteuererlass – UmwStE) veröffentlicht. Der Entwurf enthält Klarstellungen und Konkretisierungen gegenüber dem bisherigen Umwandlungssteuererlass aus 2011 und berücksichtigt zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidungen sowie Gesetzesänderungen.

Regelungsinhalte

Der Entwurf des UmwStE sieht Anpassungen u. a. in folgenden Punkten vor (Auszug):

  • Anwendungsbereich: In personeller Hinsicht berücksichtigt der Entwurf die Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Hinblick auf die Einbeziehung der eGbR als umwandlungsfähiger Rechtsträger sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs des UmwStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) um bestimmte Drittstaatenfälle. In sachlicher Hinsicht wird klargestellt, dass die sog. nicht verhältniswahrende Spaltung auch die Möglichkeit mit einschließt, dass ein Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft überhaupt nicht an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt wird (sog. Spaltung zu Null).
  • Verlustverrechnungsverbot: Im Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 S. 3 UmwStG, der eine Verrechnung von Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum ausschließt, wurde die Rechtsprechung des BFH aufgenommen, wonach das Verlustverrechnungsverbot unabhängig von einer steuerlichen Missbrauchsabsicht gelte und auch der Ausgleich mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Rest des Wirtschaftsjahres nach dem Rückwirkungszeitraum ausgeschlossen sei.
  • Verschmelzung von Personengesellschaften und Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft: Im Rahmen von Verschmelzungen auf Personengesellschaften soll beim übernehmenden Rechtsträger zum steuerlichen Übertragungsstichtag eine Abstockung auf den gemeinen Wert vorzunehmen sein, soweit der gemeine Wert der Anteile an der übertragenden Körperschaft niedriger als der Buchwert ist. Auf den hieraus resultierenden Verlust ist ggf. § 8b Abs. 3 KStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. In Bezug auf die gewerbesteuerliche Kürzung von Bezügen i. S. d. § 7 UmwStG nach § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG wurden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16. April 2014 (I R 44/13) eingearbeitet, wonach die Besitzzeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG in den Fällen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG ausgeschlossen ist, da diese Regelungen nicht auf einen Zeitraum, sondern auf die Verhältnisse zu einem Zeitpunkt abstellen.
  • Teilbetriebe: Bezüglich der Abspaltungen von Teilbetrieben ist vorgesehen, dass nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter, die von mehreren Teilbetrieben genutzt und nicht aufgeteilt werden, einheitlich dem Teilbetrieb zuzuordnen sind, in dem sie überwiegend genutzt werden.
  • Abwärts-, Seitwärtsspaltung und Vermögensübertragung: Im Erlass wird u. a. ergänzt, dass ein Übernahmeergebnis auch in den Fällen der Abwärts- und Seitwärtsspaltung zu ermitteln ist, in denen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.
  • Auswirkung auf Organschaften: Die Ausführungen zu den Auswirkungen von Umwandlungen auf eine Organschaft wurden insbesondere an die geänderte Gesetzeslage angepasst (Einlagelösung statt Ausgleichsposten).

Der Erlass soll auf alle offenen Fälle anwendbar sein. Sofern sich die Rechtslage zwischen Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes und dem Datum des neuen Erlasses maßgeblich ändert, soll dies jedoch nur gelten, soweit die Anwendung des Erlasses nicht zu Widersprüchen zur maßgeblichen Rechtslage führt.

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Autorin

Tugce Yigit
Tel.: +49  221 28 20 2489

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.