Unser Nachfolgeglossar mit Stichworten zum Erb- und Steuerrecht
Nacherbe
Es kann in einem Testament bestimmt werden, dass das Vermögen zunächst auf eine bestimmte Person übergeht (Vorerbe) und auf welche Person nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (wie zum Beispiel der Tod des Vorerben) das Vermögen übergehen soll (Nacherbe). Zum Schutz der Erbschaft für den Nacherben, besitzt der Vorerbe über die Nachlassgegenstände grds. keine vollständige Verfügungsgewalt.
Amtsgerichte übernehmen die Funktion eines Nachlassgerichts. Zu den Aufgaben zählen die amtliche Verwahrung des Testaments, das Testament nach dem Erbfall zu eröffnen, Erbscheine zu
erstellen und bei Unrichtigkeit wieder einzuziehen, Ausschlagungen der Erbschaft anzunehmen, eventuelle Nachlass-Sicherungen, Ausstellung von Testamentsvollstreckungszeugnissen sowie unfähige Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Wenn der Nachlass eines Erblassers überschuldet, zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig ist, hat der Erbe eine strenge Antragspflicht das Insolvenzverfahren hierüber zu eröffnen.
Bei einem internationalen Erbfall kann der Nachlass zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen. Deshalb kann es erforderlich sein, den Nachlass zu spalten.
Die Nachlassverbindlichkeiten werden unterschieden in Erblasserschulden (welche bereits vor dem Erbfall bestanden), Erbfallschulden (die mit dem Erbfall entstehen), Erbschaftsverwaltungsschulden (entstehen erst nach dem Erbfall, jedoch im Zusammenhang mit diesem) und Erbenschulden (Schulden des Erben ohne Zusammenhang zum Nachlass).
Das Nachlassgericht kann auf Antrag der Erben oder der Gläubiger, Nachlassverwaltung anordnen. Hier werden zunächst die Vermögenswerte ermittelt und sichergestellt, um dann die
Ansprüche der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Vermögensüberschüsse werden dann an die Erben weitergegeben.
Ein Nachlassverzeichnis ist eine Inventarliste des Nachlasses. Dazu zählen alle Nachlassgegenstände, die auch tatsächlich vorhanden sind(Aktiva), sowie alle Nachlassverbindlichkeite (Passiva).
Der Erblasser kann über einen vermachten Gegenstand so verfügen, dass nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses dieser Gegenstand an eine andere bestimmte Person vermacht werden soll. Die Vorschriften des Nacherben gelten entsprechend.
Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen weitestgehend, in Ausnahmefällen sogar vollständig, von der Erbschaftsteuer ausgenommen Die Voraussetzungen zur Begünstigung des Betriebsvermögens müssen 5 bzw. 7 Jahre nach der Übertragung eingehalten werden. Sollte gegen die Vorschriften in diesem Zeitraum verstoßen werden, kommt es zur anteiligen Nachversteuerung des Vermögens.
Nießbrauch ist ein nichtübertragbares Recht zur vollumfänglichen Nutzung und Fruchtziehung einer Sache bzw. eines Rechtes. Der Nießbraucher hat gegenüber dem Eigentümer ein Recht auf Besitz des Nießbrauchgegenstandes.
Durch Verfügung von Todes wegen kann eine Person das Nießbrauchrecht an einem Nachlassgegenstand vermachen. Der Empfänger des Nießbrauchsvermächtnisses wird durch dieses nicht Erbe, sondern erhält lediglich das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung einer Sache bzw. eines Rechtes aus dem Nachlass.
Ein Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Willenserklärungen tätig. Gesetzlich vorgeschrieben ist die notarielle Beurkundung u. A. bei Grundstückskaufverträgen, Schenkungsversprechen, Eheverträgen oder Erbverzichtsverträgen. Ein Testament erhält durch notarielle Beurkundung Rechtssicherheit und kann die oft teurere Ausstellung eines Erbscheins überflüssig machen.
Personen, denen gegenüber aus dem Nachlass des Erblassers noch Verpflichtungen bestehen, sind Nachlassgläubiger. Sie haben weiterhin Anspruch auf die Erfüllung der
Verbindlichkeiten.
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