Durch Verfügung von Todes wegen kann eine Person das Nießbrauchrecht an einem Nachlassgegenstand vermachen. Der Empfänger des Nießbrauchsvermächtnisses wird durch dieses nicht Erbe, sondern erhält lediglich das Recht auf Nutzung und Fruchtziehung einer Sache bzw. eines Rechtes aus dem Nachlass.