Es kann in einem Testament bestimmt werden, dass das Vermögen zunächst auf eine bestimmte Person übergeht (Vorerbe) und auf welche Person nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (wie zum Beispiel der Tod des Vorerben) das Vermögen übergehen soll (Nacherbe). Zum Schutz der Erbschaft für den Nacherben, besitzt der Vorerbe über die Nachlassgegenstände grds. keine vollständige Verfügungsgewalt.