Preisgestaltung im Unternehmensverbund im Licht des neuen Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 26.01.2016

Der neue Anwendungserlass vom 26.01.2016 stellt insbesondere Wohlfahrts-Zweckbetriebe und damit auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nach § 66 AO vor neue Herausforderungen.

Ein Gewinnaufschlag, der über einem Inflationsausgleich und einer Instandhaltungsrücklage liegt, ist nach dem neuen Anwendungserlass im Wohlfahrts-Zweckbetrieb ausgeschlossen. Die Problematik dessen wird offensichtlich durch die vertraglich fixierten Preise aus den Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Ein einzelnes MVZ hat keinen Spielraum bei der Preisgestaltung, da die Preise von der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen ausgehandelt werden. Der folgende Beitrag soll die Perspektive der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Preisgestaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen aufzeigen und dabei die gemeinnützigkeitsrechtliche Problematik in der Preisgestaltung speziell bei Wohlfahrts-Zweckbetrieben verdeutlichen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.