Unser Nachfolgeglossar mit Stichworten zum Erb- und Steuerrecht
Gemeinschaftliches Testament
Durch ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten. Das Testament, das von einem Ehegatten handschriftlich verfasst werden kann, muss von beiden unterschrieben werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ohne die Zustimmung des anderen das Testament nicht mehr geändert werden kann. Also insbesondere nach dem Ableben des erstversterbenden ist der überlebende Partner an das Testament gebunden.
Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Die Partner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Für das Vermögen des zuletzt Verstorbenen wird nach dessen Ableben eine Übertragung auf einen Dritten, meist die Kinder, bestimmt.
Eine Generalvollmacht ist eine umfassende Vollmacht für alle rechtlichen Stellvertretungen, die gesetzlich und satzungsmäßig (bei Gesellschaften) möglich sind. In der Regel sind Vorsorgevollmachten als Generalvollmachten ausgestaltet. Entsprechende Vollmachten geben einem Dritten dann vor allem die Möglichkeit, die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln.
Mit einer hinreichend bestimmten Generalvollmacht kann eine Person auch über den Tod des Erblassers hinaus über den Nachlass verfügen. Dies kann gerade dann von Vorteil sein, wenn im Rahmen der Nachlassabwicklung eine handlungsbereite und vom Erblasser bestimmte Person gewünscht wird.
Ein geschiedener Ehegatte ist vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen. Hat ein geschiedener Ehegatte allerdings das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, kann er als Vertreter des
minderjährigen Kindes somit in den Genuss des Vermögens kommen.
Da Geschwister gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind, erben sie, sobald keine Erben erster Ordnung, z. B. Abkömmlinge oder ein Ehegatte, vorhanden sind. Der persönliche Freibetrag in der Erbschaft- und Schenkungssteuer für Geschwister beträgt 20.000 Euro.
Hat der Erblasser kein gültiges Testament verfasst oder keinen Erbvertrag geschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Erben sind aufgrund gesetzlicher Regelungen nach einer bestimmten Ordnung seine Verwandten und Ehepartner. Ist kein gesetzlicher Erbe dieser vorhanden oder schlagen sämtliche Erben die Erbschaft aus, fällt der Nachlass dem Staat zu.
In einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen der beteiligten Parteien als gemeinschaftliches Vermögen angesehen. Zu der Gütergemeinschaft zählt auch das Vermögen, welches nach der
vertraglichen Vereinbarung erworben wurde.
Die Gütergemeinschaft ist auch eine Möglichkeit für Ehegatten durch Ehevertrag eine vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Güterstandsregelung zu vereinbaren.
Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse von Ehegatten. Ehevertraglich kann dazu eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Ohne Vereinbarung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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