Update: Ratenzahlungen begründen keine Teilleistungen und keine Uneinbringlichkeit – BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2022

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31. Januar 2022 (V R 37/21) die entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ratenzahlungen umgesetzt hatte, zieht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun nach und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Vereinbaren die Parteien bei einer einmaligen Dienstleistung, die keine Dauerleistung ist, Ratenzahlung, so muss der Leistende die Umsatzsteuer komplett bei Ausführung der Dienstleistung entrichten und sie so vorfinanzieren. Er kann sich auch nicht auf eine Minderung der Bemessungsgrundlage berufen. Dies entschied der EuGH am 28. Oktober 2021 (C-324/20) auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (wir berichteten hier). Als Reaktion auf die Folgeentscheidung des BFH passt das BMF nun den UStAE an:

  • Abschn. 13.1 Abs. 1 Satz 3: „Die Steuerentstehung ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II S. XXX1).“
  • Abschn. 13.4 Satz 4: „Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II S. XXX1).“
  • Abschn. 13.4 Satz 5: „Keine Teilleistung liegt hingegen vor, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt.“
  • Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 6: „Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19), BStBl II S. XXX1).“

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht.

Zu beachten ist hierbei aber, dass nur solche Ratenzahlungen betroffen sind, die sich auf Leistungen beziehen, bei denen der Leistungserfolg einmalig eintritt. Hier ist sehr sorgfältig zu unterscheiden, wie die EuGH-Rechtsprechung zeigt. So hat der EuGH in der Rechtssache „baumgarten sports & more“ vom 29. November 2018 (C-548/17), der der BFH gefolgt ist (V R 8/19 vom 29. Juni 2019) entschieden: Die Vermittlung eines Fußballspielers, die ratierlich nach der Verweildauer des Spielers im Verein bezahlt wird, ist eine Leistung mit Dauerwirkung, die durch die ratierliche Zahlung in Teilleistungen zerfällt. In einem solchen Fall entsteht auch die Umsatzsteuer nur abschnittsweise.

1Da die Seitenzahl im Bundessteuerblatt (BStBl) noch nicht veröffentlicht wurde, wird der Platzhalter "XXX" genutzt.

Stand: 5. Januar 2023