Neues zur Firmenwagenbesteuerung

04.07.2017 – (aktualisierter Beitrag vom 20.12.2017) Nach neuester Rechtsprechung des BFH (VI R 2/15 und VI R 49/14, beide vom 30.11.2016) mindern Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Allerdings ist eine Minderung lediglich bis zu einem Betrag von EUR 0,- möglich; ein als Werbungskosten zu berücksichtigender geldwerter Nachteil kann dadurch nicht entstehen. In dem einen Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer die Kraftstoffkosten übernommen, der Arbeitgeber sämtliche anderen Kosten.

Die individuellen Kraftstoffkosten konnten bis zur Höhe des geldwerten Vorteils aus der sog. 1%-Regelung mindernd berücksichtigt werden (Änderung der Rechtsprechung).  In dem anderen Fall hat der BFH den Abzug eines Nutzungsentgelts auf die Höhe des geldwerten Vorteils begrenzt. Inwieweit auch die Finanzverwaltung diese Urteile anwendet, ist noch offen. Ggf. sollten entsprechende Bescheide offen gehalten werden. Betroffen sind alle unmittelbar mit dem Betrieb des Kfz verbundenen Kosten (die umfassend darzulegen und nachzuweisen sind), also z.B. Wartung und Reparaturen, Kfz-Versicherungen, Garagenmiete.

Zwischenzeitlich hat das BMF mit Schreiben vom 21.9.2017 Stellung bezogen und die Urteile in allen offenen Fällen für allgemein anwendbar erklärt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kosten zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Zudem hat der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen.

Als Beispiele für abzugsfähige, vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten werden angeführt: Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Beiträge zu Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche, Ladestrom. Unberücksichtigt bleiben z.B. Fährkosten, Straßen- und Tunnelbenutzungsgebühren, Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnung- und Bußgelder.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.