Anforderungen an rückwirkende Rechnungskorrektur

04.07.2017 – Nach der EuGH-Entscheidung Senatex und der anschießenden BFH-Entscheidung (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15) kommt einer Berichtigung einer Rechnung i. d. R. Rückwirkung zu. Danach kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für das Jahr ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

In dem vom FG Münster (Urteil vom 1.12.2016, 5 K 1275/14) entschiedenen Fall wiesen die ursprünglichen Rechnungen allerdings nicht den zutreffenden Leistungsempfänger aus. Nach Ansicht des FG Münster lagen damit keine Rechnungen vor, die berichtigungsfähig sind. Die Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen einer Rechnung, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen. Das FG Münster hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen, da die Frage, wann eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist. Eine Klärung dieser Frage durch den BFH wäre daher wünschenswert.

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