Kein Vermittlungsausschuss – die Cannabislegalisierung kommt am 1. April 2024

Was Arbeitgeber wissen sollten

Nach langer politischer Auseinandersetzung hat der Bundestag am Freitag, 23. Februar 2024 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis“ (Cannabisgesetz - CanG) beschlossen. Das Gesetz sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor. Ermöglicht werden sollen nun also der private Eigenanbau, der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen.

Das Cannabisgesetz passiert den Bundesrat – aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Im deutschen Gesetzgebungsverfahren ist neben dem Bundestag auch der Bundesrat an der Gesetzgebung und somit auch am Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen. Aus diesem Grund musste das CanG, nachdem es am 23. Februar 2024 vom Bundestag gebilligt wurde, noch den Bundesrat passieren.

Bei diesem Gesetz handelt es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Einspruchsgesetz. Das heißt, es bedurfte keiner ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrats. Allerdings hätte dieser die Möglichkeit gehabt, den Vermittlungsausschuss anzurufen und somit das Inkrafttreten des Gesetzes zeitlich noch einmal zu verzögern.

In seiner Sitzung am 22. März 2024 hat der Bundesrat über das CanG beraten. Es wurde darüber abgestimmt, ob der Vermittlungsausschuss angerufen werden soll. Das Ergebnis: Das Cannabisgesetz kommt; es gab zu wenige Stimmen für einen Vermittlungsausschuss. Die Entkriminalisierung von Cannabis ist damit beschlossen. Das Gesetz wird am 1. April 2024 in Kraft treten.

Ist der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz nun erlaubt?

Grundsätzlich ist es durch die Legalisierung Arbeitnehmer*innen erlaubt, Cannabis zu konsumieren; das gilt auch während der Arbeitszeit. Ein gesetzliches Verbot des Konsums am Arbeitsplatz sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Vergleichbar ist dies mit dem Trinken von Alkohol, denn auch dafür gibt es kein allgemeines gesetzliches Verbot für den Konsum am Arbeitsplatz.

Allerdings bestehen für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten gesetzlich vorgeschriebene absolute Alkohol- und Drogenverbote, z. B. für Luftfahrzeugführer in § 4a LuftVG. Diese gelten auch dann, wenn der Cannabiskonsum legalisiert wird.

Arbeitsrecht: Kann der Arbeitgeber den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten?

Grundsätzlich ist es möglich, den Cannabiskonsum am Arbeitsplatz zu verbieten.

Den Arbeitgebern obliegt nämlich das sog. Weisungs- bzw. Direktionsrecht, das gesetzlich in § 106 GewO verankert ist. Danach kann der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen“. Dies gilt auch hinsichtlich des „Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. Daraus folgt, dass Arbeitgeber den Rauschmittelkonsum am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände verbieten können.

Auch in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen können Alkohol- und Drogenverbote geregelt und der Konsum eingeschränkt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Cannabiskonsum grundsätzlich legalisiert wurde.

Zudem obliegt den Arbeitgebern nicht nur das Weisungsrecht, sondern auch eine Fürsorgepflicht für ihre gesamte Belegschaft. Sie tragen daher die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten – z. B. beim Bedienen schwerer Maschinen – haben Arbeitgeber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, Rauschmittel und damit auch Cannabis zu verbieten.

Dürfen Arbeitgeber den Cannabiskonsum außerhalb des Arbeitsplatzes verbieten?

Grundsätzlich endet das Direktionsrecht des Arbeitgebers am „Betriebstor“. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel und damit auch für Cannabis – ob legal oder nicht, spielt hier keine Rolle. Der Konsum außerhalb der Arbeitszeit ist arbeitsrechtlich nur dann relevant, wenn er sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot – dass also Beschäftigte von Arbeitsbeginn bis zum Ende der Arbeitszeit keinen Alkohol bzw. keine Drogen im Körper haben dürfen – verpflichtet nicht nur zum Unterlassen des Alkohol- und Drogenkonsums während der Arbeitszeit, sondern auch dazu, den Alkohol- bzw. Drogenkonsum während der Freizeit so rechtzeitig zu beenden, dass die nächstliegende Arbeitsaufnahme nüchtern, d. h. ohne Alkohol- bzw. Drogeneinfluss, erfolgen kann.

Eine solche „Null-Grenze“ greift allerdings massiv in die private Lebensgestaltung der betroffenen Beschäftigten ein und stellt somit auch einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff ist nach herrschender Meinung nur dann zulässig, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen berührt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Es sind daher erhöhte Anforderungen an ein absolutes Rauschmittelkonsumverbot zu stellen.

Was muss ich als Arbeitgeber in der Praxis beachten?

Mit der Legalisierung des Cannabiskonsums ist es empfehlenswert, den Umgang mit Cannabis –wie auch mit anderen berauschenden Mitteln – auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit eindeutig zu regeln. So können Unklarheiten und ggf. Haftungsfälle vermieden werden. Wenn im Unternehmen bereits (einzelvertragliche oder kollektivarbeitsrechtliche) Regelungen zum Rauchen, Drogenkonsum, Suchtverhalten etc. existieren, empfehlen wir eine Überprüfung und ggf. Anpassung der bisherigen Festlegungen. Sollte dies noch nicht der Fall sein, sollte diese Gesetzesnovelle zum Anlass genommen werden, entsprechende betrieblich geltende Regelungen unter Berücksichtigung des CanG zu implementieren.

Haben Sie noch Fragen?

Haben Sie Fragen im Zusammenhang von Arbeitsrecht und Cannabiskonsum sowie zur Gestaltung von Regelungen für Ihren Betrieb oder Ihren Betriebsvereinbarungen? Möchten Sie wissen, ob und wie Sie Rauschmittelkonsumverbote durchsetzen können und wie es sich mit dem Cannabiskonsum auf Betriebsfeiern verhält? Wollen Sie Überprüfungen (z. B. Drogenscreenings) bei Ihren Beschäftigten durchführen und diese rechtssicher gestalten? Wir beraten Sie gerne.

Ihre Praxisgruppe Arbeitsrecht von Mazars