BFH: Schenkungsteuerpflicht bei Ansässigkeit in zwei Staaten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 24. Mai 2023 (II R 27/20) über die Besteuerung einer Schenkung zu befinden, bei deren Ausführung der Schenker zwar in Deutschland einen Wohnsitz hatte. Gleichzeitig hatte er aber einen weiteren Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt ebenso wie die Beschenkte in Schweden, wo keine Schenkungsteuer mehr erhoben wurde. Dabei bestand noch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Schweden (DBA Schweden).

Hintergrund

Eine Schenkung unterliegt in Deutschland der Schenkungsteuer, wenn der Schenker oder der Beschenkte zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung Inländer waren, das heißt, dass einer von den beiden einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbStG). Hat eine der beiden Personen zwei Wohnsitze in verschiedenen Staaten oder haben der Schenker und der Beschenkte Wohnsitze/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, besteht die Gefahr einer doppelten Besteuerung der Schenkung.

Um eine solche Doppelbesteuerung eines Vorgangs zu vermeiden, gibt es auf dem Gebiet der Ertragsteuern über 100 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und anderen Staaten. Auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es hingegen nur sechs solche Abkommen: mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Im Verhältnis zu allen anderen Staaten wird eine Vermeidung der Doppelbesteuerung nur sehr rudimentär (und zumeist unzureichend) durch Regelungen in den nationalen Steuergesetzen geregelt.

Das DBA Schweden besteht bis zum 31. Dezember 2023 weiter, obwohl in Schweden die Erbschaft- und Schenkungsteuer seit dem 1. Januar 2005 abgeschafft wurde. Nach dem DBA Schweden ist bei Wohnsitzen in beiden Staaten für die Besteuerung maßgeblich, wo sich der Lebensmittelpunkt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) befindet.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Klage der Steuerpflichtigen zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung war die Schenkung aufgrund des (zweiten) Wohnsitzes des Schenkers in Deutschland auch in Deutschland steuerpflichtig. Der Lebensmittelpunkt des Schenkers in Schweden stand dem nicht entgegen.

Denn da Schweden keine Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr erhebt, kann der Schenker dort nicht mehr schenkungsteuerpflichtig sein. Und nach Ansicht des BFH ist man nur dann in einem Staat steuerlich ansässig, wenn man dort aufgrund seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts auch steuerpflichtig ist. Und dabei reicht es nicht aus, dass man dort bei irgendeiner Steuer steuerpflichtig ist, sondern man muss bei der Steuer steuerpflichtig sein, bei der die Gefahr einer Doppelbesteuerung besteht. Die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat ist also für jede einzelne Steuerart zu prüfen.

Ohne Schenkungsteuerpflicht in Schweden wurde der Schenker für die Schenkungsteuer vom BFH also als nicht in Schweden ansässig angesehen.

Fazit

Bei Erbschaften und Schenkungen mit Bezug auf mindestens zwei Länder droht sehr häufig eine Doppelbesteuerung. Zum einen gibt es nur noch fünf anwendbare Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und anderen Staaten, die noch dazu lückenhaft sind. Zum anderen beinhalten die nationalen Steuergesetze wenige, zumeist unzureichende Regelungen, die eine Doppelbesteuerung vermeiden oder abschwächen sollen. Steuerpflichtige sollten bei Sachverhalten, bei denen sich entweder Vermögen in verschiedenen Staaten befindet oder die übertragende und die erwerbende Person in verschiedenen Staaten leben, die Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften sehr sorgfältig planen, damit die Übertragung das Vermögen nicht weitgehend vernichtet. Eine internationale Steuerplanung und -gestaltung ist in diesen Fällen der Schlüssel zum Erhalt des Vermögens für die Familie.

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Autor

Bernd Schult
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.