Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Zu dem in unserem zweiten Steuernewsletter 2021 mitgeteilten Überblick über die verfahrensrechtlichen Erleichterungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat das BMF mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 (- IV A 3 - S 0336/20/10001 :045) eine weitere Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Folgen des Coronavirus erlassen. Wichtig: Anträge dafür müssen grundsätzlich bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlos Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stundung der bis zum
31. Januar 2022 fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum
31. März 2022 zu gewähren.

Über den 31. März 2022 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Die Anträge können nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren

Bis zum 31. Januar 2022 kann im vereinfachten Verfahren Vollstreckungsaufschub bis zum 31. März 2022 für bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordene Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) beantragt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt mitteilt, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen ist.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubes für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. Juni 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Zu erwartende vergleichbare Verlängerung für die Gewerbesteuer

Für die Gewerbesteuer ist zu erwarten, dass die Landesfinanzbehörden eine vergleichbare Verlängerung für alle Bundesländer wieder durch einen gleichlautenden Erlass regeln werden, der uns allerdings bei Redaktionsschluss leider noch nicht vorlag.

Fazit: Da aufgrund der vierten Welle der Pandemie weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstehen, war es zwingend erforderlich, den Geschädigten durch eine erneute Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen entgegenzukommen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.