Die Ausübung der Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Seit 2022 besteht für Personengesellschaften gemäß § 1a Abs. 1 S. 1 KStG die Möglichkeit, auf Antrag wie Kapitalgesellschaften besteuert zu werden, mit der Folge, dass dann ihre Gesellschafter wie Gesellschafter von Kapitalgesellschaften besteuert werden. Diese Optionsmöglichkeit gilt zwar nur für das Ertragsteuerrecht und weder für das Bewertungsrecht, noch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, hat aber gleichwohl Auswirkungen darauf. Welche Auswirkungen die Ausübung der Option im Einzelnen auf die Bewertung und die Erbschaft- und Schenkungsteuer hat, ist noch nicht abschließend geklärt.

Durch eine Ergänzung des Wortlautes des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG um einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Regelung auch für Gesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 KStG gilt, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Gesellschaften bei der steuerlichen Bewertung weiterhin als Personengesellschaften angesehen werden. Dies gilt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Dies führt insbesondere dazu, dass für die Gesellschafter fiktive Kapitalkonten geführt werden müssen, die für ertragsteuerliche Zwecke nach der Ausübung der Option nicht mehr erforderlich sind und daher auch nicht mehr in der Buchhaltung geführt werden, die aber für die Schenkung oder Vererbung von Anteilen gebraucht werden.

Unklar ist vor allem noch, ob man bei gewerblichen Personengesellschaften künftig weiterhin Sonderbetriebsvermögen (z.B. von einem Gesellschafter an die Gesellschaft vermietete Betriebsgrundstücke oder der Gesellschaft überlassene Darlehen) mitbegünstigt übertragen kann oder ob diese Begünstigung bei der Übertragung von Betriebsvermögen durch die Ausübung der Option nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG entfällt. Hierzu werden bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt. Die Finanzverwaltung hat bisher noch nicht publik gemacht, welche Auffassung sie vertritt.

Erschwerend wirkt sich für diesen Aspekt aus, dass das Sonderbetriebsvermögen ertragsteuerrechtlich ebenso wie die Kapitalkonten nicht mehr relevant ist, sodass es bei der Steuerplanung für unentgeltliche Übertragungen leicht übersehen werden kann.

Bedeutung für die Praxis

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften, für die die Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft ausgeübt wurde, ist derzeit große Vorsicht geboten. Um zu vermeiden, dass man keine Begünstigung für die Übertragung von Betriebsvermögen bekommt, sollte man nicht nur ertrag-, sondern auch erbschaft- und schenkungsteuerlich das Sonderbetriebsvermögen sorgfältig beachten. Bei notwendigem Sonderbetriebsvermögen ist zu entscheiden, ob man es sicherheitshalber stets zusammen mit dem Gesellschaftsanteil überträgt. Bei der Übertragung per Schenkung kann man durch die Vereinbarung von Rückforderungsrechten Möglichkeiten schaffen, flexibel auf die Rechtsentwicklung zu reagieren.

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