Zinslauf bei Bauträgerfällen

13.05.2019 – Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 (V R 49/17) das jüngste Urteil in einer langen Reihe sogenannter Bauträger- Fälle gefällt. Im Kern ging es hierbei um die Frage, ob es bei Bauleistungen, die von Bauträgern bezogen werden, zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG kommt.

Nachdem der BFH entschieden hatte, dass dies entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung nur dann der Fall sei, wenn der Bauträger die bezogenen Bauleistungen seinerseits für derartige Leistungen verwendet, hat er jüngst auch noch die von der Finanzverwaltung aufgestellten Hürden für die Erstattung von zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer für unerheblich erklärt (wir haben berichtet).

Während der Gesetzgeber in Reaktion auf die Bauträger-Urteile des BFH die alte Verwaltungsauffassung in § 13b Abs. 5 S. 2 UStG gesetzlich verankert hat, bestand für sogenannte Altfälle, also vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen, gem. § 27 Abs. 19 UStG ein Wahlrecht. Demnach konnten sich Bauträger wahlweise auf die alte Verwaltungsmeinung oder auf die vom BFH vertretene Rechtsauffassung berufen und eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer verlangen. Vom FG Baden-Württemberg stammt nun eine interessante Entscheidung bzgl. eines solchen Altfalls, bei dem der Bauträger eine Herabsetzung der gegen ihn festgesetzten Umsatzsteuer beantragte und den gegen ihn gerichteten zivilrechtlichen Nachzahlungsanspruch des leistenden Bauunternehmers hinsichtlich der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtrat. Das Finanzamt hatte somit die Möglichkeit, die beiden Ansprüche miteinander zu verrechnen.

Uneins waren sich der Steuerpflichtige und die Finanzverwaltung jedoch hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, bei der Abtretung des Umsatzsteueranspruchs habe es sich um ein rückwirkendes Ereignis gehandelt, sodass der Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in das das rückwirkende Ereignis fällt. Demgegenüber vertrat der Steuerpflichtige die Ansicht, dass der Zinslauf regulär nach § 233a Abs. 2 AO begonnen habe, also 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Das FG Baden-Württemberg stellte sich mit seiner Entscheidung vom 7.12.2017 (1 K 1293/17) auf die Seite des Steuerpflichtigen. Dem betroffenen Bauträger standen somit erhebliche Erstattungszinsen zu.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtssache ließ das Gericht das Urteil zur Revision beim BFH zu. Die von der Finanzverwaltung zunächst eingelegte Revision (XI R 4/18) wurde zwischenzeitlich wieder zurückgenommen, sodass es vorerst keine Entscheidung des BFH in dieser Sache geben wird. Betroffene Bauträger könnten das Urteil des FG Baden-Württemberg dennoch als Indiz dafür werten, dass ein Einspruch bzw. eine Klage vor dem Finanzgericht, die darauf gerichtet ist, bei der Berechnung von Erstattungszinsen den Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 AO zu bestimmen, erfolgreich sein könnte. Angesichts des aktuell noch geltenden Zinssatzes von effektiv 6 % p. a. gemäß § 238 AO kann sich hieraus ein beachtlicher Vorteil ergeben.

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