Steuerbefreiung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung

13.05.2019 – Gleich mehrere aktuelle Entscheidungen und Beschlüsse des BFH haben sich mit der Frage beschäftigt, wann medizinische und gesundheitsfördernde Dienstleistungen unter die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a bzw. Buchst. b UStG fallen.

So entschied der V. Senat am 2.8.2018 (V R 37/17), dass Umsätze aus den notärztlichen Bereitschaftsdiensten eines Arztes bei Sportveranstaltungen oder ähnlichen Ereignissen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallen. Im Urteilsfall hatte der Kläger, ein Arzt, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld kontrolliert, die Veranstalter hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen beraten und während der Veranstaltung kontinuierliche Rundgänge vorgenommen, um gesundheitliche Gefahren frühzeitig zu erkennen. Bei Bedarf führte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen durch. Der BFH sah hierin eine steuerfreie ärztliche Leistung, die unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit diene und daher einen therapeutischen Zweck erfülle.

Eben jenen therapeutischen Zweck sah hingegen der XI. Senat bei den Leistungen eines Gesundheitszentrums, bei dem die Kunden selbst über Aufenthalt, Dauer und Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen entscheiden konnten, als nicht gegeben an. Mit Beschluss vom 11.1.2019 (XI R 29/17) entschied er daher, dass die Leistungen des Gesundheitszentrums nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei seien und sich die Klägerin auch nicht unmittelbar auf die – weitergefasste – Regelung in Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen könne. An der therapeutischen Zweckbestimmung fehle es, da die erbrachten Leistungen unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erfolgen, gleichwohl der XI. Senat in seiner Urteilsbegründung auch darauf hinweist, dass steuerfreie Heilbehandlungen auch Maßnahmen zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit umfassen können.

Die Frage, ob die Umsätze einer im Auftrag der Krankenkassen tätigen Telefonhotline, bei der Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen beraten werden, der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) unterliegen, hat der BFH mit Beschluss vom 18.9.2018 (XI R 19/15) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Darüber hinaus bittet der BFH den EuGH um Klärung, ob die Erbringung der Beratung durch medizinische Fachangestellte und Krankenschwestern sowie in ca. einem Drittel der Fälle unter Hinzuziehung eines Arztes den für die Steuerbefreiung erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweisen entspricht.

Wie der EuGH sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen positioniert, bleibt abzuwarten. Während dem o. g. Urteil des V. Senats folgend eine Steuerbefreiung eher zu bejahen sein wird, ist unter Berücksichtigung der Argumentation des XI. Senats – gleichwohl sich diese auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL bezog – auch eine andere Sichtweise denkbar.

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