Grunderwerbsteuergesetz

16.08.2019 – Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Am 31.7.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen und am 9.8.2019 dem Bundesrat zugeleitet. Dieser wird darüber voraussichtlich in einer Sitzung am 20.9.2019 darüber beraten. Das Reformgesetz erhält aufgrund der Komplexität der Regelungen und seiner Bedeutung für die Immobilienwirtschaft ein eigenes Gesetzgebungsverfahren und wurde daher aus dem Jahressteuergesetz 2019 herausgelöst.

Ursprünglich hatten sich die Reformbemühungen mehr oder weniger gut im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zum Jahressteuergesetz 2019 verborgen und wären mit anderen Gesetzesänderungen im Rahmen dieses Jahressteuergesetzes als Paket verabschiedet worden.

Inhaltlich hat der Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Regelungen des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen vom 8.5.2019 nahezu unverändert übernommen (Wir berichteten darüber mit Mandanteninformation „Verschärfung bei der Grunderwerbsteuer: Gesetzesentwurf des BMF veröffentlicht“ vom 21.5.2019).

Im Wesentlichen wird an der Herabsetzung der Beteiligungsschwellen von 95 % auf 90 %, an der Verlängerung der Haltefristen von bisher fünf auf zehn bzw. 15 Jahre sowie an der Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestandes in § 1 Abs. 2b GrEStG für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften festgehalten.

Abweichend vom Referentenentwurf wird nunmehr für die Übergangsvorschriften zum neuen Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften, für die Beteiligungsgrenzen (90 % statt 95 % sowie Altgesellschafter erst nach zehn statt wie bisher nach fünf Jahren) und für Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) auf einen anderen Zeitpunkt für die Nichtanwendbarkeit der Neuregelung abgestellt. Sie ist nicht anzuwenden auf Übergänge von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (bzw. Erwerbsvorgängen bei Personengesellschaften), die auf einem Verpflichtungsgeschäft (sog. signing) beruhen, das vor dem Tag der Zuleitung des Entwurfs an den Bundesrat geschlossen wurde; was aber nur gilt, wenn das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor diesem Tag abgeschlossen wurde und innerhalb eines Jahres nach diesem Tag (durch Abtretung der Anteile, sog. Verfügungsgeschäft, oftmals das „closing“) erfüllt wird. Der Referentenentwurf sah noch die Einbringung des Entwurfs in den Bundestag als maßgeblichen Zeitpunkt an.

Diese Änderung führt dazu, dass die Übergangsregelungen im Rahmen der Gestaltungspraxis nicht mehr genutzt werden können. Denn der Entwurf der Bundesregierung wurde nach Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG dem Bundesrat für eine erste Stellungnahme am 9.8.2019 zugeleitet. Der Bundesrat teilte auf telefonische Nachfrage mit, dass der Regierungsentwurf in einer Sitzung am 20.9.2019 als Beratungsgrundlage dient. Erst im Anschluss daran befasst sich der Bundestag mit dem Entwurf.

Es ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Altregelung (Übertragung aller Anteile bei Kapitalgesellschaften, Aufteilung 94/6 %) nur noch nutzbar ist, wenn das signing und closing noch im Jahr 2019 abgeschlossen werden.

Bei Fragen zu der geplanten Gesetzesänderung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Dokument

Grunderwerbsteuergesetz