Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft

13.05.2019 – Der BFH hat mit seinem am 6.2.2019 veröffentlichten Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) die Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften verneint und damit möglicherweise weitreichende Folgen für die Praxis ausgelöst.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arzt gemeinsam mit verschiedenen Berufskollegen zwei Methoden zur Früherkennung von verschiedenen Arten von Tumoren entwickelt und diesbezüglich Lizenzverträge mit einer KG abgeschlossen. Die Abrechnung der umsatzabhängigen Lizenzgebühren erfolgte durch Gutschriften der KG an die verschiedenen Lizenzgeber. Diese bildeten jeweils keine Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sondern lediglich Bruchteilsgemeinschaften, da es an einer gesellschaftlichen Verbindung zwischen den Erfindern fehlte.

Da es bei einer Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit zwingend zu einer Zuordnung der Einkünfte zu den jeweiligen Gemeinschaftern kommt und das Umsatzsteuerrecht bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft regelmäßig an das Zivilrecht anknüpft, kann eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß BFH kein Unternehmer im Sinne des UStG sein. Damit widerspricht der V. Senat der Verwaltungsmeinung, die gegenwärtig in Abschnitt 2.1. Abs. 2 S. 2 UStAE verankert ist.

Darüber hinaus hat der BFH mit seinem Urteil erneut bestätigt, dass auch der Vorsteuerabzug nur den einzelnen Gemeinschaftern, nicht aber der Gemeinschaft zustehen könne. Dass sich aus seiner Entscheidung verfahrensrechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten, vermag der BFH nicht zu erkennen. So sei eine Aufteilung sowohl hinsichtlich der Leistungserbringung als auch des Leistungsbezugs durch eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO möglich.

Für Erfindergemeinschaften, aber auch für alle anderen Bruchteilsgemeinschaften, z. B. solche von Grundstückseigentümern, hat die Entscheidung des BFH erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren der Steuerhebung und den Vorsteuerabzug. Darüber hinaus könnte sich aus bislang von der Bruchteilsgemeinschaft erteilten Rechnungen eine Steuerschuld nach § 14c UStG ergeben, da die Umsatzsteuer nach der vom BFH vertretenen Auffassung nicht von der Bruchteilsgemeinschaft, sondern den einzelnen Gemeinschaftern geschuldet wird.

Es bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Gesetzgeber auf das Urteil des BFH reagieren.

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