Update Wachstumschancengesetz – Übergangsfrist E-Rechnung verlängert
Update Wachstumschancengesetz
Gegenüber dem Referentenentwurf (wir berichteten hier) ergibt sich daraus eine wichtige Änderung in Bezug auf die Übergangsregeln für die E-Rechnung.
Die E-Rechnung wird für bestimmte Umsätze ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens gelten dabei folgende Erleichterungen:
- Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 kann bis zum 31. Dezember 2025 statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden – auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format.
- Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat, können diese Vereinfachungsregel noch ein Jahr länger anwenden, also bis zum 31. Dezember 2026, für Umsätze zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026.
- Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 kann vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden, wenn sie über EDI übermittelt wird.
Stand: 8.09.2023
Autorin
Nadia Schulte
Tel.: +49 211 83 99 330