Update Wachstumschancengesetz – Übergangsfrist E-Rechnung verlängert

Das Bundeskabinett hat das Wachstumschancengesetz am 30. August 2023 beschlossen.

Gegenüber dem Referentenentwurf (wir berichteten hier) ergibt sich daraus eine wichtige Änderung in Bezug auf die Übergangsregeln für die E-Rechnung.

Die E-Rechnung wird für bestimmte Umsätze ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens gelten dabei folgende Erleichterungen:

  • Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 kann bis zum 31. Dezember 2025 statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden – auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format.
  • Unternehmer, deren Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 € betragen hat, können diese Vereinfachungsregel noch ein Jahr länger anwenden, also bis zum 31. Dezember 2026, für Umsätze zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026.
  • Für Umsätze zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2027 kann vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers bis zum 31. Dezember 2027 statt einer E-Rechnung auch eine „sonstige Rechnung“ ausgestellt werden, wenn sie über EDI übermittelt wird.

Stand: 8.09.2023

Autorin

Nadia Schulte
Tel.: +49 211 83 99 330