Isolierte Beherbergungsleistung kann Reiseleistung sein – EuGH-Urteil (C-108/22)

Bereits in der Rechtssache „Alpenchalets Resorts“ (C-552/17) hatte der EuGH für Ferienwohnungen entschieden, dass eine Reiseleistung nicht aus mehreren Komponenten bestehen muss, um unter die Margenbesteuerung zu fallen. Dies bestätigt er nun in einem polnischen Fall auch für Hotels.

Sachverhalt: isolierte Hotelleistung

Ein polnischer sog. Konsolidierer kaufte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in verschiedenen Hotels und anderen Einrichtungen mit ähnlicher Funktion Beherbergungsdienstleistungen ein und verkaufte sie an andere Unternehmer weiter. In der Regel erbrachte der Konsolidierer keine weiteren Dienstleistungen außer der Beratung bei der Auswahl der Beherbergung und der Unterstützung bei der Organisation der Reise.

Das vorlegende polnische Gericht stellte die Frage, ob die Tätigkeit des Konsolidierers unter die Margenbesteuerung für Reiseleistungen fällt, obwohl es sich um isolierte Beherbergungsleistungen handelt, nicht jedoch um komplexe Reiseleistungen.

EuGH: isolierte Beherbergungsleistung genügt

Der EuGH machte hier buchstäblich kurzen Prozess: Er verwies auf seine Entscheidung in der Rechtssache „Alpenchalets Resorts“ (C-552/17) aus dem Jahr 2018. Dort hatte er bereits für die isolierte Vermietung von Ferienwohnungen entschieden, dass diese Leistung der Margenbesteuerung unterliegt. Für die isolierte Hotelleistung kann, wenig überraschend, nichts anderes gelten. Tatsächlich verwundert es, dass der EuGH diesen Fall überhaupt zur Entscheidung angenommen hat. Die genannten begleitenden Leistungen wie Beratung und Organisation sind Nebenleistungen, die ebenfalls der Margenbesteuerung unterliegen.

Stand: 20.07.2023

Autorin

Nadia Schulte
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