BMF legt Entwurf zur Umstellung auf obligatorisches E-Invoicing ab 2025 vor

Nachdem die EU-Kommission am 8. Dezember 2022 im Rahmen des Projekts „VAT in the Digital Age“ (ViDA) einen Entwurf für eine geänderte MwStSystRL vorgelegt hat, die die Rechnungsstellungs- und Mehrwertsteuer-Meldepflichten digitalisieren soll, zieht das BMF nach. Den Verbänden wird ein Diskussionsentwurf zum neuen E-Invoicing vorgelegt.

Die Finanzverwaltung plant, dass die elektronische Rechnungsstellung bereits ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend wird, und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • Die Leistung, über die abgerechnet wird, wird von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
  • Die Leistung ist in Deutschland steuerbar.
  • Die Leistung ist nicht nach § 4 Nr. 1–7 UStG steuerfrei.
  • Der Leistende ist in Deutschland ansässig. Ob in diesem Sinne auch Betriebsstätten zur Ansässigkeit führen, geht aus dem Entwurf nicht klar hervor.

Die elektronische Rechnung muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 entsprechen.

In allen anderen Fällen bleiben Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen in anderen Formaten (sog. „sonstige Rechnungen“) zulässig.

Die Frist zur Ausstellung der elektronischen Rechnungen beträgt nach wie vor sechs Monate ab Leistungsausführung.

Unternehmen sollten sich bereits jetzt mit dem Thema befassen und auch entsprechende Ressourcen einplanen. Allerdings ist der jetzige Entwurf des BMF noch nicht der Weisheit letzter Schluss; Änderungen nach Anhörung der Verbände sind zu erwarten. Ggf. wird es eine Staffelung z. B. nach Unternehmensgröße oder Rechnungsbetrag sowie Ausnahmen beispielsweise für Kleinbetragsrechnungen geben.

Stand: 23.05.2023

Autorin

Nadia Schulte
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