BGH, Urteil vom 24.03.2016 – I ZR 263/14

Ein Betrauungsakt ist geeignet, eine Freistellung von der Notifizierungspflicht für Zuwendungen eines Landkreises an kommunale Krankenhäuser zu begründen.

In dem Rechtsstreit von grundlegender Bedeutung zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und dem Landkreis Calw zur Frage der Zuwendungspraxis an defizitäre Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft hat der BGH in dritter Instanz jüngst bestätigt, dass Zuwendungen eines Landkreises an ein öffentliches Krankenhaus grundsätzlich von der Pflicht zur Anmeldung bei der Europäischen Kommission befreit sein können, wenn die Zuwendungen auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Betrauungsaktes gewährt werden.

Der klagende Bundesverband war bereits in den Vorinstanzen vor dem LG Tübingen und dem OLG Stuttgart unterlegen (vgl. Langhoff, Newsletter Health Care 1/2014, S. 14 und Langhoff/Harmann, Newsletter Health Care 1/2015, S. 19).

Laut Pressemitteilung handelt es sich bei den medizinischen Versorgungsleistungen der Kreiskrankenhäuser Calw und Nagold grundsätzlich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DawI“). Aus der Aufnahme der beiden Krankenhäuser in den Krankenhausplan ergebe sich, dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sei. Als Landkreis habe der Beklagte den Betrieb der Kreiskrankenhäuser nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg sicherzustellen. Der BGH hat jedoch den den Verlustausgleichen für die Jahre 2012 und 2013 zugrunde liegenden Betrauungsakt beanstandet und die Sache insoweit an das OLG Stuttgart zurückverwiesen, den für die Folgejahre ergangenen Betreuungsakt jedoch für zureichend erachtet.

Anmerkung: Damit wird einerseits die Möglichkeit der Freistellung von der europarechtlichen Notifizierungspflicht im Zusammenhang mit Verlustausgleichen für kommunale Krankenhäuser bestätigt, die Bedeutung der Schaffung eines ordnungsgemäßen Betrauungsaktes aber andererseits unterstrichen.

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