Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Neben der Frage des Vorsteuerabzugs entschied der XI. Senat des BFH, dass eine GmbH & Co. KG – entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – eine potenzielle Organgesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft sein könne.

Er begründet seine Entscheidung mit der richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der juristischen Person. Im Ergebnis schließt er sich damit einer vorangegangenen Entscheidung des V. Senats an, der sich allerdings mit einer teleologischen Extension behilft, nach der eine umsatzsteuerliche Organschaft nur dann Anwendung finden soll, wenn als Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger solche Personen fungieren, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Der V. Senat fordert, dass der Organträger oder finanziell in ihn eingegliederte Personen 100 % der Anteile halten müssen.

Diese Einschränkung teilt der XI. Senat nicht, sondern ist der Ansicht, dass jedenfalls bei kapitalistisch strukturierten Personengesellschaften eine richtlinienkonforme Auslegung möglich ist. Im vom XI. Senat entschiedenen Fall hielt die Gesellschaft nur 99 % der Anteile. Ein weiterer Gesellschafter hielt den verbleibenden „Zwerganteil“ und war nicht finanziell in die Organschaft eingegliedert. Nach den Maßstäben des V. Senats wäre die GmbH & Co. KG im Urteilsfall des XI. Senats wohl keine taugliche Organgesellschaft. Ob auch das weitere vom V. Senat aufgestellte Erfordernis der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung vorhanden sein muss, ließ der XI. Senat aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz offen. Eine Anrufung des Großen Senats des BFH sei allerdings nicht erforderlich, da lediglich Unterschiede in der Begründung, nicht aber im Ergebnis der beiden Entscheidungen lägen (somit keine Abweichung i. S. d. § 11 Abs. 2 FGO). Vor dem Hintergrund der insoweit unterschiedlichen Ansätze der beiden Senate wird in Kürze ein BMF-Schreiben erwartet.

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Thomas Pelzer
Tel: 49 30 20888-1040

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.