Teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern durch Mitunternehmer

Mit Spannung wird die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH zu der Frage erwartet, wie der Gewinn aus der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft zu ermitteln ist. Diese höchststrittige Rechtsfrage hat ihm der X. BFH-Senat durch Beschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12) zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

Der Große Senat ist zuständig, wenn ein BFH-Senat in einer Rechtsfrage von einer früher getroffenen Entscheidung eines anderen Senats abweichen und der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhalten will.

Zwischen dem X. und dem IV. Senat ist strittig, ob der Buchwert des teilentgeltlich übertragenen Wirtschaftsguts anteilig dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil des Geschäfts zuzuordnen ist (strenge Trennungstheorie) oder insgesamt nur den entgeltlichen Teil des Geschäfts betrifft (modifizierte Trennungstheorie).

Die auch denkbare Lösung nach der Einheitstheorie, bei der das teilentgeltliche Geschäft einheitlich beurteilt wird, wenden Rechtsprechung und Finanzverwaltung nur auf die Übertragung betriebsfunktionaler Einheiten (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) an.

Die anstehende Entscheidung ist in der Praxis sehr bedeutsam, denn nach der vom X. BFH-Senat und der Finanzverwaltung vertretenen strengen Trennungstheorie kommt es i. d. R. zu einer Steuerbelastung (anteilige Besteuerung stiller Reserven entsprechend der Entgeltlichkeitsquote), während die modifizierte Trennungstheorie des IV. Senats nur dann eine Steuerlast auslöst, wenn das gewährte Teilentgelt den gesamten Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigt, was zu einer deutlichen Reduzierung der steuerpflichtigen Gewinne führen kann, da der gesamte Buchwert allein dem entgeltlichen Teil des Übertragungsgeschäfts zugeordnet wird.

Der Unterschied zwischen den divergierenden Auffassungen kommt i. d. R. dann zum Tragen, wenn mit den Wirtschaftsgütern auch Verbindlichkeiten übertragen werden und wenn dann entweder nur der anteilige oder der vollständige Buchwert abgezogen wird.

Auch die Reichweite der zu entscheidenden Frage ist nicht zu unterschätzen, denn erfasst werden nicht nur die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, sondern auch solche des steuerverstrickten Privatvermögens. So hat der X. Senat schon in seinem Beschluss vom 19.3.2014 (X R 28/12) die Notwendigkeit betont, beide Konstellationen nach denselben Grundsätzen zu behandeln.

Derzeit wird es im Allgemeinen für wahrscheinlicher gehalten, dass sich der X. Senat mit der strengen Trennungstheorie durchsetzt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.