Behandlung von Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers

Muss ein Erbe die Steuerangelegenheiten des Erblassers abwickeln und für diesen die Einkommensteuerklärung abgeben, entstehen ihm hierfür häufig Steuerberatungskosten.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautendem Erlass vom 11. Dezember 2015 (BStBl. I, 2015, S. 1028) bestimmt, wie mit Steuerberatungskosten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung zu verfahren ist. Danach handelt es sich bei diesen grundsätzlich nicht um Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Sie stellen nur dann abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar, soweit sie noch vom Erblasser herrühren. Nach Auffassung des Erlasses setzt eine Erblasserschuld voraus, dass noch der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat (Verursacherprinzip). Auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung wird von Finanzbehörden anerkannt, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beenden wird.

Hat der Erbe den Steuerberater jedoch erst nach dem Tod des Erblassers beauftragt, sind die Steuerberatungskosten keine Erblasserschulden mehr, da die Belastung nicht vom Erblasser herrührt.

Wenn etwaige nicht erklärte Einkünfte des Erblassers nach dem Erwerb von Todes wegen durch die Erben erkannt werden, so sind diese als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 45 AO i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 AO verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Auch in diesem Fall sollen die oben genannten Grundsätze für Steuerberatungskosten gelten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung oder einer Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Erteilt erst der Erbe den Auftrag an den Steuerberater, rühren die Beratungskosten nicht vom Erblasser her. Daher sind sie nicht als Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig.

Die resultierenden Einkommensteuerschulden können dagegen vom Erben im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung als Erblasserschulden abgezogen werden, soweit diese tatsächlich festgesetzt werden und der Erbe durch die Steuerfestsetzung wirtschaftlich belastet ist (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

Fazit: Für den erbschaftsteuerlichen Abzug von Steuerberatungskosten ist maßgeblich, ob der Erbe oder der Erblasser den Steuerberater beauftragt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Erbe den Wegfall des Abzugs von Steuerberatungskosten zu bedenken, sofern er den ursprünglich vom Erblasser eingesetzten Steuerberater kündigen will.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.