BSG, Urteil vom 04.05.2016 – B 6 KA 28/15 R

An dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, wonach Viertel-Arztstellen in einem MVZ unbegrenzt offen gehalten werden dürfen (Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 R), wird für die Zukunft nicht festgehalten.

Nach Auffassung des BSG sei die Annahme, „es handele sich bei dem Offenhalten von Viertel-Stellen um ein seltenes und bedarfsplanungsrechtlich eher marginales Phänomen, das über eine Missbrauchsprüfung im Falle der gezielten Kumulation von solchen Beschäftigungsanteilen hinreichend bewältigt werden kann“, nicht mehr gerechtfertigt. Das BSG kündigt an, dass künftig ein MVZ sein Nachbesetzungsrecht verliere, wenn es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr überhaupt keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung eine Viertel-Stelle unternimmt und nicht belegen kann, dass und weshalb trotz des Ablaufs eines Jahres zeitnah noch mit einer Nachbesetzung mit diesem Beschäftigungsumfang gerechnet werden kann.

Anmerkung

MVZ-Träger sind damit gehalten, generell längere Vakanzen möglichst zu vermeiden. Die seit dem GKV-VSG bestehende Möglichkeit, genehmigte Anstellungen nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV zu verlegen, kann in diesem Zusammenhang hilfreich sein.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.