Einsatz selbstständiger Honorarärzte gänzlich unzulässig?

Das Sozialgericht (SG) München hat jüngst geäußert, dass „die selbstständige Tätigkeit eines Honorararztes im Krankenhaus, der kein Belegarzt ist, nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit unzulässig“ sei (Urteil vom 10.03.2016 – S 15 R 1782/15, rechtskräftig) und sich dabei explizit auf die Entscheidung des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 – L 5 R 3755/11, gestützt.

Es hat die Rechtsfrage aber dann offen gelassen und die auf Feststellung gerichtete Klage, dass kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand, aus anderen Gründen abgewiesen. Dessen ungeachtet dürfte diese Rechtsauffassung nicht haltbar sein.

Zunächst dürfte das SG München über die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg sogar noch hinausgegangen sein. Denn das LSG Baden-Württemberg hatte (lediglich) entschieden, dass „Krankenhausärzte […] weiterhin in der Regel angestellte Ärzte [sind]“ und „die selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Krankenhaus im Rahmen einer Kooperation mit diesem […] zumindest eine […] Niederlassung des Arztes voraussetze“ – danach ist eine selbstständige Tätigkeit niedergelassener Ärzte im Krankenhaus zumindest generell möglich.

Das SG München verneint nun die grundsätzliche Zulässigkeit des Einsatzes selbstständiger niedergelassener Ärzte als Honorarärzte im Krankenhaus (mit Ausnahme der belegärztlichen Tätigkeit, die schon aufgrund gesetzlicher Definition selbstständig ist) allein schon aus krankenhausrechtlichen Gründen. Diese Auffassung steht im Gegensatz zu der ganz vorherrschenden sozial- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Das SG München konzediert dies mit dem Hinweis, eine „höchstrichterliche Klärung der vom LSG Baden-Württemberg aufgeworfenen Probleme im Hinblick auf die Anerkennung eines selbständigen Honorararztes im Krankenhaus wäre wünschenswert gewesen“. Es zitiert auch selbst die anderslautende Rechtsprechung (mehrerer Kammern) des SG Berlin und des SG Braunschweig.

Ergänzend ist hinzuzufügen: Nicht nur die diesbezüglich zweitinstanzlich zuständigen Gerichte haben die Zulässigkeit des selbstständigen Honorararzteinsatzes im Krankenhaus bestätigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2015 – L 1 KR 105/13 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 – L 2 R 516/14), auch das BSG hat dies – jedenfalls für die Rechtslage ab 2007 (Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes) – bereits festgestellt (Urteil vom 17.11.2015 – B 1 KR 12/15 R).

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.