Brennpunkt: Blockheizkraftwerke

Mit der Verfügung vom 01.10.2015 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern hinsichtlich der ertragsteuerlichen Beurteilung von Blockheizkraftwerken richtungsweisend geäußert. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass es sich bei Blockheizkraftwerken um selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, wird aufgegeben und findet lediglich noch für dachintegrierte Photovoltaikanlagen Anwendung. Für im Veranlagungszeitraum 2016 angeschaffte Blockheizkraftwerke gilt somit, dass sie als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen sind. Von dieser Änderung ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtung gelten.

Grundlage für die geänderte Verwaltungsauffassung ist ein Urteil des FG Rheinland- Pfalz vom 23.09.2014 K 2163/12. Das Urteil stellt fest, dass ein Blockheizkraftwerk vorrangig dazu genutzt wird, um ein Gebäude nutzbar zu machen, da der eigentliche Zweck des Blockheizkraftwerks darin liegt, das Gebäude mit warmem Wasser zu versorgen und zu beheizen (Vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 23.09.2014, Az. 3 K 2163/12).

Als Folge der geänderten Verwaltungsauffassung sind Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG für Blockheizkraftwerke, die als unselbstständiger Gebäudeteil anzusehen sind, nicht mehr zu gewähren. Weiterhin ist auch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nicht mehr möglich, da nur die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gefördert wird. In einer Ergänzung der Verfügung vom 01.10.2015 werden die Konsequenzen aufgezeigt, die sich daraus ergeben, dass Blockheizkraftwerke nicht mehr als selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen werden. Weiterhin wird in der Verfügung vom 11.01.2016 auf die wesentlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eingegangen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Betriebseinnahmen:

  • Vergütungen bzw. Zuschläge für den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom 
  • Vergütungen anlässlich der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte 
  • eventuelle Mineralölsteuererstattungen nach dem Mineralölsteuergesetz 
  • Der Eigenverbrauch des Stroms ist als Sachentnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 
  • vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuererstattungen (ggfs. anteilig)

Betriebsausgaben:

  • Kosten für den Einkauf von Brennstoff für das Betreiben des Motors (ggfs. anteilig) 
  • Reparatur- und Wartungskosten (ggfs. anteilig) 
  • Finanzierungskosten (ggfs. anteilig)  
  • Vorsteuer (ggfs. anteilig), wenn der Betreiber Unternehmer i. S. d. UStG ist  
  • AfA bzw. Erhaltungsaufwand (ggfs. anteilig)

Übergangsregel

Für den Steuerpflichtigen besteht aus Vertrauensschutzgründen für den Veranlagungszeitraum 2015 ein Wahlrecht, ob die bisherige Verwaltungsauffassung gelten soll oder das Blockheizkraftwerk als unselbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Das Wahlrecht kann durch die steuerpflichtige Person im Rahmen des Feststellungsverfahrens ausgeübt werden und gilt für alle Blockheizkraftwerke, die bis einschließlich 31.12.2015 hergestellt, angeschafft oder verbindlich bestellt worden sind. Wird das Wahlrecht ausgeübt, wird das Blockheizkraftwerk weiterhin als selbstständiges Wirtschaftsgut behandelt und die Anschaffungskosten können somit über die ursprüngliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben werden. Wird das Wahlrecht, die bisherige Verwaltungsauffassung anzuwenden, vom Steuerpflichtigen nicht ausgeübt, so wird das Blockheizkraftwerk mit dem AfA-Satz für Gebäude abgeschrieben. Das verbleibende AfA-Volumen ist in diesem Fall um die in Anspruch genommene AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zu reduzieren.

Sonderfall Betriebsvorrichtung

Von der Änderung der Verwaltungsauffassung nicht betroffen sind Blockheizkraftwerke, die unmittelbar dem Gewerbe dienen und somit als Betriebsvorrichtung zu betrachten sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt (Vgl. BFH v. 07.09.2000, BStBl. 2001 II, S. 253; BFH v. 06.09.2002, BStBl. 2002 II, S. 877). Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass die erzeugte Wärme und Energie den Eigenverbrauch wesentlich übersteigt und an andere Grundstückseigentümer verkauft wird. Werden der Einbau und der Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch einen Dritten vorgenommen, kann auch in diesem Fall von einer Betriebsvorrichtung ausgegangen werden. Wird ein Blockheizkraftwerk als Betriebsvorrichtung angesehen, sind die Anschaffungskosten weiterhin nach den Vorschriften für selbstständige Wirtschaftsgüter gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 EStG abzuschreiben. In der Folge können die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden (Vgl. BMF-Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I, S. 1532). Hinsichtlich des § 7g EStG zu Investitionsabzugsbeträgen gilt, dass die Anwendung grundsätzlich möglich ist, sofern das Blockheizkraftwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen ist.

Weitere Änderungen ab dem Jahr 2016

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 eine inhaltliche Generalüberholung geschaffen. Zentraler Bestandteil des KWKG ist die Förderung von KWK-Anlagen hinsichtlich des Netzzugangs und Netzanschlusses. Zu unterscheiden sind Bestandsanlagen von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten Anlagen. Eine wesentliche Änderung des KWKG liegt in der Pflicht, KWK-Strom, der nicht selbst verbraucht wird, direkt zu vermarkten. Bisher bestand für Anlagenbetreiber die komfortable Situation, dass Netzbetreiber verpflichtet waren, den eingespeisten Strom „kaufmännisch“ abzunehmen, was bedeutete, dass der Strom zum „üblichen“ Preis gekauft wurde (Referenzwert Grundlaststrom an der Strombörse EEX im vorangegangenen Quartal). Mit der Neufassung des KWKG gilt für Anlagenbetreiber mit einer Leistung von über 100 kW das Prinzip der Direktvermarktung. Sie sind somit verpflichtet, ihren einzuspeisenden Strom selbst zu vermarkten.

Für Anlagen, die vor dem 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen und somit nach den bisherigen Voraussetzungen und Leistungen des KWKG gefördert wurden, gilt der Bestandschutz. Dieser gilt auch weiterhin für Anlagen, die bis zum 31.12.2015 genehmigt oder verbindlich bestellt wurden und bis zum 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden.

Kontakt

Frederic Goux
Tel: +49 30 208 88-2538

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.