Besondere Erleichterungsvorschriften zur Aufstellungspflicht

1. Tochtergesellschaften

Die Vorschriften über die Befreiungen von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses für Gesellschaften, die als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen werden, wurden nach § 264 Abs. 3 HGB n. F. bzw. § 264b HGB n. F. modifiziert.

2. Kleinstkapitalgesellschaften: Ausschluss von bestimmten Holdinggesellschaften

Der bisher nur in Spezialgesetzen geregelte Ausschluss von Investment- und Beteiligungsgesellschaften von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften wird nunmehr im HGB unter § 267a Abs. 3 Nr. 1 und 2 HGB n. F. geregelt und gemäß § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB n. F. zusätzlich auch auf alle Unternehmen erweitert, "deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt."

Typische Anwendungsfälle des neuen § 267a Abs. 3 Nr. 3 HGB n. F. dürften damit reine Finanzholdinggesellschaften sein. Beschränkt sich die Gesellschaft aber nicht auf das Halten und Verwalten einer Beteiligung im eigenen Interesse, sondern übt sie beispielsweise die Geschäftsführung für das Beteiligungsunternehmen aus, dürfte die Ausnahme nicht anzuwenden und das Unternehmen unter den Voraussetzungen von § 267a Abs. 1 HGB n. F. weiterhin als Kleinstkapitalgesellschaft zu behandeln sein. Typische Komplementär-Gesellschaften sollten damit von den Einschränkungen des Anwendungsbereiches nicht betroffen sein.