Angaben zur Identifikation

Der durch das BilRUG neu eingefügte § 264 Abs. 1a HGB verlangt die Angabe zur Identifikation der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss. Es bietet sich an, diese Angaben zu Beginn des Anhangs zu machen. Anzugeben sind:
  • die Firma,
  • der Sitz,
  • das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist und
  • ggf. die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet.

Für Kleinstkapitalgesellschaften gem. § 267a HGB gibt es keine Befreiung von dieser Angabepflicht. Da diese nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB nicht zwingend einen Anhang aufstellen müssen, sind die entsprechenden Angaben in die Bilanz aufzunehmen.