Bauträgerfälle: BFH äußert ernstliche Zweifel bei der Inanspruchnahme der Subunternehmer

Mit seinem Beschluss vom 17.12.2015 äußerte sich der XI. Senat erstmals zur umstrittenen Regelung des § 27 Abs. 19 UStG, die vor allem die sog. Bauträgerfälle und § 13b UStG betrifft. Nach Meinung des BFH bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuer-Bescheide des Subunternehmers, die nach der Änderungsvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG korrigiert werden. Dementsprechend ist dem Subunternehmer Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Fraglich ist in diesem Bereich vor allem, ob die Aushebelung des Vertrauensschutzes i. S. des § 176 Abs. 2 AO, wie es § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG vorsieht, verfassungsrechtlich möglich ist. Dies ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Literatur höchst umstritten. Der BFH stellt klar, dass die Verfassungsmäßigkeit gegeben sein könnte, wenn der Subunternehmer keinen finanziellen Schaden erleidet.

Während einige Finanzgerichte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben (u. a. FG Nürnberg, Beschluss v. 26.8.2015, 2 V 1107/15, EFG 2015, 2135), hegen andere Finanzgerichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung (u. a. FG Münster, Beschluss v. 12.8.2015, 15 V 2153/15 U, EFG 2015, 1863). Der BFH schloss sich letzterer Auffassung an und teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auswirkungen eines nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheides können daher durch die Aussetzung der Vollziehung zumindest vorläufig abgewendet werden.

Ein Hauptverfahren zu dieser Thematik ist inzwischen ebenfalls abgeschlossen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 29.10.2015, 5 K 80/15, juris.), Revision zugelassen. Darin stellte das Niedersächsische FG klar, dass seiner Ansicht nach § 27 Abs. 19 UStG eine Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung beim Leistenden begründet, sofern der Leistungsempfänger als Bauträger und zu Unrecht in Anspruch genommener Steuerschuldner nach § 13b UStG seine gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert. Die Übergangsregelung sei als verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 174 Abs. 3 AO zu verstehen. Sie sei verfassungskonform und würde nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstoßen (keine echte Rückwirkung).

 In der Praxis bleibt in Anbetracht der Unsicherheit weiterhin zu empfehlen, eine Abtretung des zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber dem Leistungsempfänger an das Finanzamt abzutreten. Die steuerlichen Folgen können hierdurch abgewendet werden. Nach der Auffassung des Finanzgerichtes ist das Finanzamt zur Annahme der Abtretung verpflichtet. Somit geht das Zahlungs-/Insolvenzrisiko auf das Finanzamt über.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.