Betriebsveranstaltungen: BMF-Stellungnahme vom 7.12.2016 zu häufigen Fragen

27.03.2017 – Bereits mit Schreiben vom 14.10.2015 hat das BMF der Finanzverwaltung zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Handlungsanweisungen gegeben. Aufgrund einer Anfrage der Spitzenverbände ist am 7.12.2016 ein mit den Ländern abgestimmtes klarstellendes Schreiben ergangen:

Aufteilungsmassstab

Das BMF hält daran fest, dass es für die Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Kosten auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer, nicht die der angemeldeten Teilnehmer ankommt.

Einbeziehen von Geschenken

Geschenke bis zu 60 Euro werden aus Vereinfachungsgründen als Geschenke anlässlich einer Betriebsveranstaltung betrachtet und in die Prüfung des Freibetrags (110 Euro) einbezogen. Der den Freibetrag übersteigende Betrag kann pauschal mit 25 % versteuert werden. Oberhalb der 60 Euro ist zu prüfen, ob die Geschenke „anlässlich“ oder nur „bei Gelegenheit“ der Betriebsveranstaltung gewährt wurden. Sind Geschenke (z. B. an teilnehmende Geschäftsfreunde mit einem Wert über 35 Euro) pauschal besteuert worden, ist dieser Betrag nicht in die Ermittlung der Gesamtkosten einzubeziehen.

Reisekosten

Findet die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte statt, ist lediglich bei einer durch den Arbeitnehmer selbst organisierten Reise eine steuerfreie Reisekostenerstattung möglich. Organisiert der Arbeitgeber die Anreise durch (kostengünstigere) Gruppentickets, Buchung von Hotelkontingenten etc., sind diese Beträge in die Gesamtkosten einzubeziehen.

Jubilarfeiern

Die Forderung der Spitzenverbände, für Jubilarfeiern den Freibetrag unabhängig von der Anzahl der übrigen Betriebsveranstaltung zu gewähren, wurde abgelehnt.

Betriebsausgabenabzug

Auch dem Wunsch nach einem vollen Betriebsausgabenabzug für teilnehmende Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen wurde eine Absage erteilt. Die Kosten sind also als (teilweise) nicht abzugsfähige Geschenke (> 35 Euro) bzw. Bewirtungskosten (30 % nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.

Interessant zu wissen: Die Ergebnisse sind zwar mit den Ländern abgestimmt, aber nicht in allen Punkten einstimmig zustande gekommen. Zum Thema Reisekosten haben z. B. einige Länder gegen die nunmehr veröffentlichte Auffassung votiert (u. a. NRW, das unter bestimmten Voraussetzungen von einem steuerfreien Reisekostenersatz unabhängig davon, wer organisiert, ausgeht). Es kann daher sinnvoll sein, den einen oder anderen Punkt mit der jeweils zuständigen Oberbehörde abzustimmen oder ggf. Einspruch einzulegen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.