Der verabschiedete Gesetzesentwurf

Den zunächst vorgelegten und erstmals am 13.11.2015 im Bundestagsplenum beratenen Regierungsentwurf hatten wir bereits vorgestellt (vgl. Langhoff/Harmann, Health-Care-Newsletter 2-2015, 7 [11]). Unter anderem im Nachgang einer Sachverständigenanhörung im November 2015 wurden Modifizierungen vorgenommen.

Der dem Bundestag zur abschließenden Beratung – äußerst kurzfristig (ein Tag vorher) – vorgelegte und sodann beschlossene Gesetzesentwurf enthielt vor allem folgende wesentliche Änderungen:

  • Streichung der „Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ als Modalität für die Tatbegehung ƒƒ 
  • Streichung der Tatbegehungsvarianten „Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder von Medizinprodukten“ ƒƒ
  • Einschränkung der Tatbestandsvariante des „Bezugs von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten“ auf solche, „die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bestimmt sind […]“ ƒƒ 
  • Straffung durch Zusammenführung der zuvor in § 299a Abs. 2 bzw. spiegelbildlich in § 299b Abs. 2 StGB separat geregelten Tatbegehungsvarianten des berufswidrigen Bezugs von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten in die sonstigen in § 299a Abs. 1 bzw. spiegelbildlich in § 299b Abs. 1 StGB geregelten Tatbegehungsvarianten (Wegfall von § 299a Abs. 2 und § 299b Abs. 2 StGB) ƒƒ 
  • Wegfall der Ausgestaltung der §§ 299a und 299b StGB

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.