Der lange Weg zum Antikorruptionsgesetz

Das Antikorruptionsgesetz kennzeichnet vor allem die Hinwendung der amtierenden Bundesregierung vom sozialrechtlichen zum strafrechtlichen Sanktionsinstrumentarium. Korruptive Verhaltensweisen sind zudem bereits seit jeher in den einschlägigen ärztlichen Berufsordnungen sanktioniert.

Die vormalige schwarzgelbe Regierungskoalition hatte im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2012 zunächst lediglich die berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere das Zuweisungsverbot) in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung überführt (Einfügung § 73 Abs. 7 und § 128 Abs. 5a SGB V). Im Juni 2013 hatte der Bundestag sodann bereits ein Antikorruptionsgesetz beschlossen, in dessen Rahmen Verstöße gegen die in das SGB V integrierten berufsrechtlichen Pflichten zur Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und das Verbot der Zuweisung durch Strafvorschriften im SGB V – und daher nur für Leistungserbringer im GKV-System – strafrechtlich sanktioniert werden sollten.

Der Bundesrat forderte demgegenüber jedoch eine grundlegende Überarbeitung und Regelung im Strafgesetzbuch (StGB) und initiierte seinerseits ein Gesetzgebungsverfahren zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen („Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“). Die allgemein strafrechtliche Sanktionierung wurde von der Bundesregierung jedoch als „nicht sachgerecht“ abgelehnt. Der Gesetzesentwurf wurde als unerledigt mit Ablauf der 17. Legislaturperiode gegenstandslos.

Nachdem nach der Bundestagswahl im Jahr 2014 die Bundesländer Hamburg und Bayern ihrerseits bereits jeweils separate Gesetzesentwürfe im Bundesrat eingebracht hatten, legte auch die Bundesregierung schließlich einen eigenständigen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) durch Einfügung der §§ 299a und 299b sowie Ergänzungen der Änderung der §§ 300 bis 302 im 26. Abschnitt des StGB („Straftaten gegen den Wettbewerb“) vor.

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