Bewertung des Antikorruptionsgesetzes

In ihren finalen Fassungen sind die Tatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen in mehrerlei Hinsicht eingeschränkt worden.

Die Bereinigung der Tatmodalität „Verstoß gegen die berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“ war Folge der nicht unbegründeten Sorge, einen zu unbestimmten – und damit verfassungswidrigen – Straftatbestand zu schaffen. Da das ärztliche Berufsrecht Länderrecht ist, hätte die Möglichkeit bestanden, dass durch divergierende Landesgesetze die Frage der Strafbarkeit je nach Tatort unterschiedlich zu beurteilen gewesen wäre. In der Beschlussempfehlung wird die Auffassung vertreten, dass durch die Streichung Strafbarkeitslücken nicht zu befürchten seien, da Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der ersten Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst würden.

Kritisch wird bereits jetzt vor allem die Privilegierung der Apotheker beurteilt. Durch die vorstehend geschilderte Streichung und Einschränkung der Tatbegehungsvarianten ist die Beeinflussung von Apothekern vom Anwendungsbereich der Strafvorschrift weitestgehend ausgenommen, was rechtlich die Frage einer etwaigen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung provozieren mag. Die sich für Apotheker aus berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften ergebenden Restriktionen gelten allerdings selbstverständlich weiterhin.

Durch die Ausgestaltung als Offizialdelikt haben die Staatsanwaltschaften Ermittlungen bei Vorliegen eines Anfangsverdacht von Amts wegen einzuleiten; die Verfolgbarkeit ist also nicht (mehr) von einem Strafantrag abhängig. Strafanzeigen von interessierter Seite sind dagegen weiterhin möglich und werden vielfach wahrscheinlich auch erst der Auslöser von Ermittlungen sein.

Inhaltlich bleiben Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Ausfüllung bzw. Auslegung der Tatbestandsmerkmale. Virulent wird dies vor allem bei Kooperationen im Gesundheitsbereich. Bei deren Gestaltung müssen neben weiterhin relevanten sozial-, wettbewerbs- und berufsrechtlichen Aspekten künftig auch etwaige strafrechtliche Weiterungen einbezogen werden. Sowohl bestehende als auch neue Kooperationsverträge sollten daher unter Einbeziehung entsprechenden kompetenten Sachverstandes kritisch überprüft werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.