Aktuelles zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen

Die Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG steht bereits seit mehreren Jahren im Mittelpunkt vieler Lohnsteueraußenprüfungen.

Immer wieder geht es darum, ob eigene Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder Kunden Vorteile erlangt haben könnten, die pauschal zu versteuern sind.

Die Diskussion erfasst nicht nur handfeste Geschenke, sondern auch Werbemaßnahmen oder den besonderen Erlebniswert einer Veranstaltung. Gerade die Teilnahme von eigenen Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern an Fachtagungen, Jubiläumsfeiern und Informations- sowie Werbeveranstaltungen führt in der Praxis oft zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheit. Es stellt sich die Frage, ob die Teilnehmer durch die Teilnahme an der Veranstaltung, einem Rahmenprogramm oder durch anlässlich der Veranstaltung gewährte Mahlzeiten steuerpflichtige Vorteile erlangt haben.

Grundsätzlich hat der Empfänger eines Vorteils diesen selbst zu versteuern. Seit 2007 kann die Steuerpflicht des Empfängers aber auch vom schenkenden/einladenden Unternehmer nach § 37b EStG pauschal mit 30 % abgegolten werden. In der Praxis wird dieses Wahlrecht meist zur Pflicht, denn der beschenkte oder eingeladene Geschäftsfreund soll ja nicht vom Finanzamt behelligt werden. Außerdem kann das Wahlrecht nur einheitlich für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, sodass die Pauschalversteuerung einer Zuwendung die Pflicht zur Versteuerung jeglicher Zuwendungen nach sich zieht.

Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG kann sich allerdings nur auf Sachzuwendungen erstrecken, die beim Empfänger dem Grunde nach steuerpflichtig sind. Das hatte der BFH Ende 2013 in mehreren Urteilen klargestellt und damit der früheren Praxis der Finanzverwaltung den Boden entzogen (Newsletter Steuern 2/2014).

Seither steht fest, dass § 37b EStG nur auf betrieblich veranlasste Zuwendungen zur Anwendung kommt, soweit die Empfänger persönlich steuerpflichtig sind und ihnen Vorteile im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Zuwendungen an Steuerausländer oder Privatkunden sind typischerweise nicht steuerpflichtig.

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben zu § 37b EStG aktualisiert (Schreiben vom 19.5.2015), dabei aber pragmatische Ansätze auch entgegen der Rechtsprechung beibehalten. So brauchen sog. Streuwerbeartikel (= Zuwendungen im Wert von bis zu 10 Euro), Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass bis zum Wert von 60 Euro und geschäftliche Bewirtungen nicht nach § 37b EStG versteuert zu werden. Ferner enthält das neue Schreiben Hinweise zu Aufzeichnungserleichterungen sowie Ansätze zu einer Konzernbetrachtung bei verbundenen Unternehmen.

Geschenke und andere Zuwendungen werden für den zuwendenden Unternehmer wegen der übernommenen Steuer teurer. Hinzu kommt, dass die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn sie 35 Euro übersteigen und zu diesen Aufwendungen soll zumindest nach Ansicht der Finanzverwaltung auch die übernommene Pauschalsteuer gehören. Ob die übernommene Pauschalsteuer tatsächlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, wird demnächst der BFH entscheiden (IV R 13/14).

Außerdem bleibt abzuwarten, wie der BFH darüber urteilt, ob und inwieweit die einmal getroffene Entscheidung für die Pauschalversteuerung später zurückgenommen werden kann (VI R 54/15).

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.