Inbound-Fälle – Investments vom Vereinigten Königreich nach Deutschland

  • Die Gewinnausschüttungen deutscher Tochtergesellschaften an ihre im Vereinigten Königreich ansässigen Mutterkapitalgesellschaften wären mit 5-prozentiger Quellensteuer gemäß der Regelung im DBA mit UK zu belasten.
  • Die steuerbegünstigenden Regelungen des UmwStG, die Ausdruck der Fusionsrichtlinie sind, greifen in dieser Konstellation nicht, da der Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf in der EU oder in einem EWR-Staat ansässige Unternehmen beschränkt ist (§ 1 Abs. 2 UmwStG).
  • Ein Trost allerdings: Auch bei Austritt aus der EU fallen weiterhin keine Quellensteuern auf Lizenzentgelte an, da diese bereits nach Art. 12 Abs. 1 DBA freigestellt sind.
  • Die zuvor erwähnte Erstattungsregelung des § 32 Abs. 5 KStG bezüglich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden – soweit im jeweiligen Fall überhaupt noch von Bedeutung – würde entfallen.
  • Eine Repatriierung von Gewinnen bei UK-Holdingstrukturen wäre fraglich.