Unternehmerische Tätigkeit bei eBay-Verkäufern

Der BFH hat mit Urteil vom 12.8.2015 (XI R 43/13) entschieden, dass der Verkauf von fremden Gebrauchsgegenständen im eigenen Namen als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist, sofern es sich bei den verkauften Gegenständen (ca. 140 Pelzmäntel) nicht um typische Sammlerstücke handelt, da insbesondere die in diesem Zusammenhang übernommene Verkaufsabwicklung (für den Eigentümer) eine typische unternehmerische Tätigkeit sei.

Daneben war im Streitfall ebenfalls problematisch, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Finanzdienstleister bereits Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG war. Der EuGH hatte mit Urteil vom 13.6.2015 (C-62/12) entschieden, dass eine Betätigung, die ein Unternehmer neben seiner Haupttätigkeit gelegentlich ausübt, als im Rahmen des Unternehmens ausgeführt gilt.

Obwohl der BFH in seiner Urteilsbegründung diese Problematik kurz benennt, nimmt er nicht zu etwaigen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der „gelegentlichen“ Tätigkeit Stellung.

Die Veräußerung von „typischen Sammlerstücken“ ist jedoch auch nach diesem Urteil möglich, ohne dass dies als unternehmerische Tätigkeit gilt, da insoweit der  letzte Akt der privaten Sinnerfüllung (Sammlertätigkeit) vollzogen wird.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.