Unternehmerische Tätigkeit bei eBay-Verkäufern
Daneben war im Streitfall ebenfalls problematisch, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Finanzdienstleister bereits Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG war. Der EuGH hatte mit Urteil vom 13.6.2015 (C-62/12) entschieden, dass eine Betätigung, die ein Unternehmer neben seiner Haupttätigkeit gelegentlich ausübt, als im Rahmen des Unternehmens ausgeführt gilt.
Obwohl der BFH in seiner Urteilsbegründung diese Problematik kurz benennt, nimmt er nicht zu etwaigen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der „gelegentlichen“ Tätigkeit Stellung.
Die Veräußerung von „typischen Sammlerstücken“ ist jedoch auch nach diesem Urteil möglich, ohne dass dies als unternehmerische Tätigkeit gilt, da insoweit der letzte Akt der privaten Sinnerfüllung (Sammlertätigkeit) vollzogen wird.
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