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Fallstrick Ehrenamt

Der Status von ehrenamtlich Tätigen war in der jüngeren Vergangenheit verschiedentlich Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Folgenden sollen zwei obergerichtliche Urteile kurz dargestellt und daraus resultierende Auswirkungen für die Praxis aufgezeigt werden.

1. Ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 MiLoG?

Gemäß § 1 MiLoG hat jede(r) Arbeitnehmer(in) einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen durch dieses Gesetz nicht geregelt. Was jedoch unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des MiLoG nicht. Aus einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 18/2010 vom 02.07.2014) heißt es hierzu:

„Von einer ‚ehrenamtlichen Tätigkeit’ im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich.“

In der Praxis werden ehrenamtliche Mitarbeiter häufig im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Da das geringfügige Beschäftigungsverhältnis jedoch ein vollwertiges Arbeitsverhältnis ist, unterfällt dieses in vollem Umfang den Regelungen des MiLoG. Erbringt daher ein Mitarbeiter seine ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, kann dieser – bei einer monatlichen Vergütung von 450,00 Euro brutto – lediglich in einem zeitlichen Umfang von ca. 52 Stunden pro Monat tätig werden. Andernfalls würde der zu zahlende Mindestlohn unterschritten und eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 MiLoG vorliegen, welche mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden kann.

In der Praxis sollte vor diesem Hintergrund mit großer Sorgfalt zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer ehrenamtlichen – gegebenenfalls zusätzlichen – Tätigkeit differenziert werden. Es sollte dabei insbesondere darauf geachtet werden, dass sich aus dem Arbeitsvertrag zweifelsfrei ergibt, welche Leistungen im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geschuldet werden. Die im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements zusätzlich erbrachten Tätigkeiten unterfallen dann nicht dem Anwendungsbereich des MiLoG.

Die beiden nachfolgenden Entscheidungen zeigen die Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall.

2. Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. November 2014 – 10 Sa 471/14

Sachverhalt

Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein und kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich. Bei der Beklagten waren in erheblichem Umfang ehrenamtliche Mitarbeiter unentgeltlich beschäftigt. In dem zugrunde liegenden Mustervertrag über die ehrenamtliche Tätigkeit war ausdrücklich geregelt, dass ein arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis nicht begründet wird und der ehrenamtliche Mitarbeiter sich bei der Erfüllung seiner Tätigkeit nach den Weisungen der hierzu vom Auftraggeber ermächtigten Personen zu richten hat.

Den ehrenamtlich Tätigen wurde eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 175,00 Euro gezahlt.

Die Klägerin machte geltend, dass bei der Beklagten insgesamt 102 Personen als Arbeitnehmer beschäftigt seien und das KSchG Anwendung finde. Entscheidend für die Einordnung als Arbeitnehmer sei, dass für die jeweiligen Personen ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf bestehe und der Geschäftsbetrieb ohne die ehrenamtlichen Mitarbeiter nicht ansatzweise aufrechterhalten werden könne.

Entscheidungsgründe

Das Gericht bestätigte die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung und führte im Rahmen des Urteils aus, dass ein Arbeitsverhältnis voraussetze, dass der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht unterliege. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Ein ehrenamtlich Tätiger sei nicht deshalb als Arbeitnehmer zu beurteilen, weil dieser – wie vorliegend – in die Betriebsabläufe eingegliedert und im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit weisungsgebunden sei. Auch bei ehrenamtlich Tätigen bestehe grundsätzlich das Bedürfnis, diese anzuleiten und in die bestehenden betrieblichen Abläufe einzubetten. Andernfalls würde beispielsweise im Bereich der freiwilligen Feuerwehr eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung nicht gewährleistet werden können. Eine für die Arbeitnehmereigenschaft notwendige persönliche Abhängigkeit liege nicht vor.

Daran ändere auch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nichts, da der Gesetzgeber für gewisse ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG die Zahlung eines steuerfreien Pauschalbetrages bis zu einer steuerfreien Höhe von 2.400,00 Euro ausdrücklich vorgesehen habe. Dieser werde im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Auswirkungen für die Praxis

Mit der Entscheidung wird klargestellt, dass auch ehrenamtliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit in die betriebliche Organisation eingegliedert und weisungsabhängig sein können, ohne dass hierdurch zugleich eine Arbeitnehmereigenschaft begründet wird.

Um in der Praxis rechtssicher zu handeln, empfiehlt es sich, den Umfang und den Inhalt der zu erbringenden ehrenamtlichen Tätigkeit, die Reichweite des diesbezüglich bestehenden Weisungsrechts sowie die Zahlung einer etwaigen Aufwandsentschädigung schriftlich und abschließend zu regeln. Hierdurch wird zugleich eine nachvollziehbare Dokumentation geschaffen, welche im Rahmen einer etwaigen Betriebsprüfung als Grundlage für die Beurteilung der Tätigkeit dienen kann.

3. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 – L 5 R 4091/11

Sachverhalt

Die Beklagte führte bei dem Kläger – einem Sportverein – eine Betriebsprüfung durch und stellte eine Beitragsnachforderung fest. Zur Begründung führte diese aus, dass die Tätigkeiten der Trainer der Handball- und der Baseballabteilung in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen verrichtet worden seien. Die jeweiligen Trainer seien auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung tätig geworden und in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen. Sie hätten ausschließlich die vom Verein gestellten Spieler trainiert und überwiegend Trainingsräumlichkeiten genutzt, die vom Verein gestellt worden seien. Darüber hinaus sei die Trainingsarbeit im Wesentlichen höchstpersönlich zu erbringen gewesen, eine Vertretung sei nur ausnahmsweise erfolgt. Im Übrigen hätten hinsichtlich des Spielbetriebs und der Trainingszeiten feste Vorgaben des Verbandes und des Vereins bestanden.

Entscheidungsgründe

Das Gericht führte im Rahmen seiner Entscheidung aus, dass es für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung in einem Sportverein maßgeblich auf die Eingliederung in die zeitliche und örtliche Planung des Vereins ankomme. Demnach sei einem Übungsleiter, der – wie im vorliegenden Fall – an die Trainingszeiten und die Hallenbelegungspläne des Vereins gebunden sei, eine völlig freie Gestaltung seiner Tätigkeit gerade nicht möglich. Maßgeblich sei auch zu berücksichtigen, dass die Nutzung der Infrastruktur des Klägers durch die Trainer unentgeltlich erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Trainer auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung tätig geworden und hätten in diesem Rahmen eine Vergütung bezogen, die den gemäß § 3 Nr. 26 EStG bestehenden Pauschalbetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit überschritten hätte.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung scheint auf den ersten Blick dem unter Ziffer 1 dargestellten Urteil zu widersprechen, da in diesem ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Eingliederung in die betriebliche Organisation und eine Weisungsgebundenheit bestehen könne. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg begründete seine Entscheidung jedoch gerade maßgeblich damit, dass die Trainer in die betriebliche Organisation des Vereins eingegliedert worden seien und damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden zugrunde liegenden Sachverhalten besteht jedoch darin, dass die jeweiligen Trainer unstreitig auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig wurden und eine Vergütung oberhalb des steuerfreien Pauschalbetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG bezogen. Der Vergleich beider Urteile zeigt, wie schwierig im Einzelfall die Abgrenzung von ehrenamtlichen Mitarbeitern (keine Arbeitnehmer) und geringfügig Beschäftigten (Arbeitnehmer) in der Praxis sein kann und dass es jeweils auf eine konkrete Einzelfallprüfung ankommt.

BFH konkretisiert Voraussetzungen für Auslandsspenden

Mit Urteil vom 21.01.2015 (Az. X R 7/13) hat der BFH die Anforderungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden für steuerbegünstigte Zwecke nach § 10b EStG an ausländische Spendenempfänger konkretisiert.

In der genannten Entscheidung begehrte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung den Sonderausgabenabzug für eine Spende an eine in Spanien ansässige Stiftung. Dazu legte er dem Finanzamt eine auf Spanisch verfasste Zuwendungsbestätigung vor. Diese ausländische Zuwendungsbestätigung genügte im Laufe des Verfahrens jedoch nicht den Anforderungen des Finanzamts und auch nicht denen des BFH.

Das Finanzamt forderte von dem Steuerpflichtigen neben der (deutschen) amtlich vorgeschriebenen Zuwendungsbestätigung auch Nachweise darüber, dass die spanische Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt. Dem BFH hingegen genügten lediglich Nachweise über die Gemeinnützigkeit.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die ausländische gemeinnützige Organisation in ihrer Zuwendungsbestätigung, die nicht nach amtlichem Vordruck ausgestellt werden muss, folgende Punkte zwingend aufzunehmen hat:

  • Bestätigung über den Erhalt und die Höhe der Spende
  • Bestätigung, dass mit der Spende satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke verfolgt werden

Neben der Zuwendungsbestätigung muss der Steuerpflichtige für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen in der EU oder im EWR Unterlagen vorlegen, anhand derer das Finanzamt die tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung prüfen kann. Der BFH geht hierbei konkret von Tätigkeitsberichten (ggf. auch übersetzt ins Deutsche) aus, die die ausländische Stiftung bei ihrer zuständigen Stiftungsbehörde eingereicht hat.

Schlussendlich lässt sich festhalten, dass Steuerpflichtige, die Spenden an ausländische gemeinnützige Organisationen tätigen, sicherstellen müssen, dass sie neben der Zuwendungsbestätigung auch weitere Nachweise über die Gemeinnützigkeit erhalten und die ausländische Einrichtung diese auch zur Verfügung stellt.