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Einschränkung des Vertretungsrechts von Vorständen

Hintergrund

Die gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich auf zwei Sphären. Im Außenverhältnis vertritt der Vorstand den Verein gegenüber Dritten (§ 26 BGB) und im Innenverhältnis obliegt ihm die Geschäftsführung (§ 27 BGB). Unklarheiten über den Umfang der Vertretungsmacht können – vor allem in Bezug auf das Außenverhältnis – zu schwerwiegenden Folgen führen.

Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten unbeschränkt (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB). Allerdings kann der Umfang der Vertretungsmacht mit Wirkung auf das Außenverhältnis durch eine entsprechende Satzungsbestimmung beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB). So kann in der Satzung z.B. festgelegt werden, dass der Vorstand nur bestimmte Geschäfte zum Abschluss bringen darf oder für den Geschäftsabschluss die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes benötigt wird. Derartige Beschränkungen der Vertretungsmacht gelten gegenüber Dritten allerdings nur, wenn sie diesem bekannt oder aber in das Vereinsregister eingetragen sind.

Wird das Vertretungsrecht des Vorstandes durch eine Satzungsbestimmung beschränkt, so muss diese klar und eindeutig erkennen lassen, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten gewollt ist und welchen Umfang diese haben soll. Mangelt es einer solchen Bestimmung an der erforderlichen Klarheit, so ist sie weder gegenüber Dritten wirksam, noch kann sie in das Vereinsregister eingetragen werden. Allenfalls kann eine Bindung des Vorstandes im Innenverhältnis nach §§ 27 Abs. 3, 665 BGB eintreten.

Sachverhalt

Das OLG Nürnberg (Beschluss v. 20.05.2015, 12 W 882/15) hatte sich im vorliegenden Fall damit zu beschäftigen, dass ein Registergericht nach eingehender Prüfung einem Verein die Eintragung einer geänderten Satzungsbestimmung versagte, die eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes zur Folge gehabt hätte.

Die untersagte Satzungsänderung (§ 14 Nr. 2 der Schlussbestimmung) lautete wie folgt:

„Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines größeren Teils des Vermögens des Vereins unterliegen der schriftlichen Genehmigung des A...werkes Deutschland gemäß § 6 Ziffer 4 Generalstatut des Internationalen A...werkes.“

Nach Ansicht des Registergerichts konnte der Umfang der Beschränkung nicht klar und eindeutig dem Wortlaut entnommen werden.

Beschluss des OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg hat sich der Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der Satzungsregelung in das Vereinsregister zu untersagen, angeschlossen. So konnte dem Wortlaut der Regelung nicht klar und zweifelsfrei entnommen werden, ob die Beschränkung über das Innenverhältnis hinaus auch gegenüber Dritten gelten soll. Nach Meinung des OLG wäre dies jedoch für eine wirksame Beschränkung der Vertretungsmacht gegenüber Dritten unbedingt erforderlich gewesen. Demnach konnte die entsprechende Satzungsänderung zu Recht nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Zudem spreche auch die systematische Stellung der geänderten Bestimmung innerhalb der Satzung dafür, dass sich die Beschränkung der Vertretungsmacht ausschließlich auf das Innenverhältnis bezieht. So findet sich die geänderte Regelung erst in den Schlussbestimmungen der Satzung wieder und nicht im Paragrafen betreffend der „Vertretung des Vereins“.

Mit dem vorliegenden rechtskräftigen Beschluss widerspricht das OLG Nürnberg der in der Literatur bisher vertretenen Auffassung, dass eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis implizit möglich sei, wenn sich der Vorstand außerhalb der Vereinszwecke bewege.

Energieaudit – Frist bis 5. Dezember 2015 gilt auch für viele NPOs!

Hintergrund

2012 hat die EU eine Energierichtlinie verabschiedet, im März 2015 hat der deutsche Gesetzgeber mit einer Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) diese in nationales Recht umgesetzt.

Nach dieser Gesetzesänderung sind alle Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der KMU-Richtlinie der EU sind, verpflichtet, regelmä- ßig alle vier Jahre sogenannte Energieaudits durchzuführen. Ein erstes Energieaudit hat dabei bis zum 05.12.2015 zu erfolgen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 50.000 Euro Buße geahndet werden.

Auditpflichtige Unternehmen

Kernfrage für die Geschäftsleitung ist in diesem Zusammenhang, ob ein auditpflichtiges Unternehmen vorliegt oder nicht.

Auditpflichtig sind zunächst alle Unternehmen, die

  • mindestens 250 Mitarbeiter oder
  • weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, aber einen Jahresumsatz
  • von mehr als 50 Millionen Euro und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro ausweisen.

Für gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen mit Beteiligungen von mehr als 25% aneinander gibt es spezielle Berechnungsvorschriften.

Darüber hinaus müssen sich wirtschaftliche – in Abgrenzung zu hoheitlichen – Betätigungen der öffentlichen Hand, mit Ausnahme von Regiebetrieben, unabhängig von den Größenmerkmalen, einem Energieaudit unterziehen. So gelten auch alle Unternehmen an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit 25% oder mehr beteiligt sind, nicht als KMU und sind daher auditpflichtig.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit entbindet nicht von der Auditpflicht. Freigestellt von der Durchführung eines Energieaudits sind Unternehmen, die bis zum 05.12.2015 entweder ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) eingerichtet haben.

Durchführung von Energieaudits

Energieaudits werden durch qualifizierte Energieberater durchgeführt. Diese haben in der Regel einen ingenieurswissenschaftlichen Hintergrund. Eine Liste registrierter Energieauditoren kann über einen Link auf der Seite des zuständigen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter http://www.bafa.de/ bafa/de/energie/energie_audit/index.html abgerufen werden. Dort findet sich auch eine umfangreiche und instruktive Anwendungshilfe.

Verstöße gegen die Auditpflicht

Bedeutsam kann dieses Thema für gemeinnützige Einrichtungen – neben der Buß- geldandrohung – in Hinblick auf die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) sein. Diese muss sich „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraussetzt“ (AEAO zu § 63 AO). Wird der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nicht nachgekommen, könnte dieses als gemeinnützigkeitsgefährdend angesehen werden.

Aber auch bei Unternehmen im Umfeld der öffentlichen Hand könnten im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen bzw. Prüfungen über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 I Nr. 1 HGrG Erklärungsbedarf entstehen.

Handlungshinweis

Die Beurteilung der Auditpflicht erweist sich in der Praxis häufig als schwierig, insbesondere im Falle verbundener Unternehmen oder bei Tätigkeiten der öffentlichen Hand. Vor dem Hintergrund der möglichen Folgen empfehlen wir für diese Beurteilung professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.