IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 19 und IFRIC 14

Der IASB hat am 18. Juni 2015 mit ED/2015/5 einen Änderungsentwurf zu IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer und IFRIC 14 IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen des ED/2015/5 beziehen sich auf eine Eingabe beim IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hinsichtlich der Klärung folgender zwei Sachverhalte:

Neubewertung leistungsorientierter Versorgungspläne bei Plananpassung, Kürzung oder Planabgeltung: Bei Neubewertung der Nettoschuld oder des Nettovermögens aus einem leistungsorientierten Plan bei Änderung, Kürzung oder Abgeltung, werden der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Zeitraum nach der Neubewertung nach denselben Annahmen bestimmt, die auch für die Neubewertung verwendet wurden. Für die verbleibende Laufzeit werden die Nettozinsen auf Basis der neubewerteten Nettoschuld bzw. des neubewerteten Nettovermögenswerts ermittelt. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand und ein Gewinn oder Verlust aus einer Planerfüllung beeinflussen weder den laufenden Dienstzeitaufwand noch die Nettozinsen in der laufenden Berichtsperiode vor einer Planänderung, -kürzung oder -abgeltung. Der IASB schlägt eine rückwirkende Anwendung dieser Änderungen an IAS 19 vor, wobei eine Ausnahmeregelung für die Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten außerhalb des Anwendungsbereichs des IAS 19 eingeräumt wird (z. B. Leistungen an Arbeitnehmer, die im Rahmen der Vorratsbewertung aktiviert wurden).

Verfügbarkeit von Erstattungen aus einem leistungsorientierten Plan: Die IFRIC 14 betreffende Änderung adressiert die Frage, wie die Verfügungsmacht eines Dritten (z. B. des Plantreuhänders) über die Verwendung eines Überschusses eines leistungsorientierten Plans die Bilanzierung des Rechts des Unternehmens auf die Erstattung dieses Überschusses beeinflusst. Nach dem Vorschlag des IASB darf ein Unternehmen einen Vermögenswert nicht aktivieren, soweit ein Dritter ohne Zustimmung des Unternehmens diesen Vermögenswert auch anders als zur Rückerstattung an das Unternehmen oder zur Senkung zukünftiger Beitragszahlungen des Unternehmens, z. B. zur Erhöhung der Leistungszusagen an den Pensionsberechtigten, verwenden kann. Kann ein Dritter den Versorgungsplan auch ohne Zustimmung des Unternehmens abwickeln, darf das Unternehmen bei der Ermittlung des Barwerts des Nutzens aus dem Versorgungsplan nicht von einer schrittweisen Abgeltung der Planverbindlichkeiten im Sinne des IFRIC 14.11(b) ausgehen. Demgegenüber ist die Gestaltungsmöglichkeit seitens des Dritten für die Bilanzierung unbeachtlich, wenn diese Möglichkeit des Dritten von dem Eintritt oder Nichteintritt unsicherer zukünftiger Ereignisse abhängt, die nicht durch den Dritten beeinflusst werden können.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2015.