Der IASB hat am 19. Januar 2016 Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern in Bezug auf den Ansatz von aktiven latenten Steuern bei nicht realisierten Verlusten sowie weitere Klarstellungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens verabschiedet.

Die Änderungen gehen zurück auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Darin wurde um Klärung gebeten, ob auf temporäre Differenzen, die sich aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von gehaltenen Schuldinstrumenten ergeben, aktive latente Steuern angesetzt werden dürfen, wenn das Unternehmen die Fähigkeit und Absicht hat, diese Schuldinstrumente bis zu ihrer Wertaufholung (ggf. bis zur Endfälligkeit) zu halten. Diese Anfrage hatte das IFRS IC an den IASB mit der Bitte um ein narrow scope amendment von IAS 12 weitergeleitet.

Mit den Änderungen an IAS 12 stellt der IASB nunmehr klar, dass Abwertungen auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente zum Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste führen, wenn der steuerliche Wert seinen Anschaffungskosten entspricht. In der Gesamtergebnisrechnung erfolgt die Erfassung der latenten Steuern in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Posten. Latente Steuern auf Posten, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden, werden daher ebenfalls im sonstigen Ergebnis erfasst.

Mit IAS 12.29 und IAS 12.29A fügt der IASB weitere Klarstellungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein, das für die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern heranzuziehen ist. Ist die Realisierung eines Vermögenswerts oberhalb seines Buchwerts wahrscheinlich, sind entsprechende Rückflüsse zu erwarten und somit bei der Ermittlung des zukünftig zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens zur Werthaltigkeit dürfen dabei die Umkehreffekte aus den temporären Differenzen des zugrunde liegenden Vermögenswertes selbst nicht berücksichtigt werden.

Die Änderungen sind rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Der IASB gestattet Unternehmen als Übergangserleichterung, bei der erstmaligen Anwendung die gesamte Veränderung des Eigenkapitals in der Gewinnrücklage (ohne Aufteilung in die einzelnen Komponenten des Eigenkapitals) zu erfassen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist zulässig, setzt jedoch ein Endorsement durch die EU voraus. Das Endorsement ist für das vierte Quartal 2016 geplant.