EU: Übernahme der Änderungen durch das AIP 2010–2012 und das AIP 2011–2013 sowie der Änderungen an IAS 19

Am 9. Januar 2015 hat die Europäische Union die Verordnung (EU) Nr. 2015/28 vom 17. Dezember 2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, mit der die im Rahmen des Annual Improvement Project 2010–2012 gemachten Änderungen in europäisches Recht übernommen werden. Die Änderungen betreffen folgende Standards (für nähere Informationen lesen Sie auch unseren IFRS-Newsletter 1/2014):

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung: Definition „Ausübungsbedingungen“ wird klargestellt.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse: Bilanzierung bedingter Kaufpreiszahlungen zum beizulegenden Zeitwert.

IFRS 8 Geschäftssegmente: Offenlegung von Ermessensentscheidungen, die zur Zusammenfassung von Segmenten getroffen wurden. Überleitungen der Summe der zu berichtenden Vermögenswerte auf die Vermögenswerte des Unternehmens sind nur zu erstellen, wenn über die Vermögenswerte des Segments gegenüber dem Hauptentscheidungsträger intern regelmäßig berichtet werden wird.

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts: Klarstellung, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Forderungen und Verbindlichkeiten nicht abzuzinsen, solange die Auswirkungen nicht wesentlich sind.

IAS 16 Sachanlagen: Anpassung des Bruttobuchwerts bei Neubewertung einer Sachanlage, sodass dieser im Einklang mit der Neubewertung des Buchwerts steht.

IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen: Ein Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensführung für die Berichtseinheit oder das Mutterunternehmen der Berichtseinheit erbringt, stellt ein nahe stehendes Unternehmen der Berichtseinheit dar.

IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte: Anpassung des Bruttobuchwerts bei Neubewertung eines immateriellen Vermögenswerts, sodass dieser im Einklang mit der Neubewertung des Buchwerts steht.

Die im Rahmen des Annual Improvement Project 2011–2013 gemachten Änderungen hat die EU bereits am 19. Dezember 2014 mit Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen betreffen folgende Standards (für nähere Informationen lesen Sie auch unseren IFRS-Newsletter 1/2014):

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS: Definition von „IFRS, die am Ende der Berichtsperiode gelten“.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse: Ausschluss von Gemeinschaftsunternehmen vom Anwendungsbereich.

IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts: Anwendungsbereich der sog. Portfolio Exception.

IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien: Erwerb von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Investment Property): Zusammenhang von IAS 40 und IFRS 3.

Am 9. Januar 2015 wurde mit Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 2015/29 vom 17. Dezember 2014 die Übernahme der Änderung an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer hinsichtlich der Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen oder von Dritten geleisteten Beiträgen bei leistungsorientierten Plänen in europäisches Recht übernommen. Mit einer Änderung an IAS 19.93 wird nunmehr klargestellt, wie die in den formalen Bedingungen eines Pensionsplans enthaltenen Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten bilanziert werden, wenn diese mit der Dienstzeit verknüpft sind (für nähere Informationen lesen Sie auch unseren IFRS-Newsletter 4/2013).