Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks

IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28

Der IASB hat am 18. Dezember 2014 Änderungen an den Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen verabschiedet. Mit den Änderungen wird die Anwendung der Konsolidierungsausnahme, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, klargestellt.

Es wird nunmehr explizit bestätigt, dass die Ausnahme von der Erstellung eines Konzernabschlusses für Tochterunternehmen einer Investmentgesellschaft gilt, die wiederum selbst Mutterunternehmen sind.

Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen erbringt, die sich auf die Anlagetä- tigkeit des Mutterunternehmens beziehen (investment-related services), ist nicht zu konsolidieren, wenn das Tochterunternehmen selbst eine Investmentgesellschaft ist.

 Ebenso ist eine Vereinfachung bei der Anwendung der Equity-Methode für Unternehmen möglich, die selbst keine Investmentgesellschaften sind, jedoch Anteile an einem assoziierten Unternehmen oder an einem Joint Venture halten, das eine Investmentgesellschaft ist. Anders als noch im Entwurf ED/2014/2 vorgesehen, erstreckt sich die Vereinfachung nunmehr auch auf Anteile an Joint Ventures.

Investmentgesellschaften, die sämtliche Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert bewerten, haben die nach IFRS 12 vorgeschriebenen Angaben zu Investmentgesellschaften zu leisten. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß IFRS 12.6(b) gilt folglich nicht. Diese Klarstellung war ebenfalls noch nicht in dem Änderungsentwurf vorgesehen.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, anzuwenden. Die Übernahme der Änderungen in europäisches Recht ist für das 4. Quartal 2015 geplant. 

IASB verabschiedet Änderungen an IAS 1

Der IASB hat am 18. Dezember 2014 Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses verabschiedet. Die Änderungen sind Ausfluss des Disclosure Initiative Project und sollen Verbesserungen der Finanzberichterstattung in Bezug auf die Anhangangaben darstellen. Folgende Änderungen hat der IASB an IAS 1 vorgenommen:

Stärkerer Fokus auf dem Grundsatz der Wesentlichkeit: Anhangangaben sind nur verpflichtend, sofern diese wesentlich sind. Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist somit nicht nur auf Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung anzuwenden, sondern auch auf den Anhang. Unternehmen haben künftig selbst zu beurteilen, ob eine bestimmte Angabe wesentlich ist, auch wenn diese von einem Standard gefordert wird. Nützliche Informationen dürfen nicht durch Zusammenfassung oder Disaggregation verschleiert werden.

Weitere Untergliederung der Mindestgliederungsposten in der Bilanz sowie Ausweis von Zwischensummen: Die in IAS 1 aufgeführten Posten der Bilanz und Gesamtergebnisrechnung lassen künftig explizit eine weitere Untergliederung zu. Des Weiteren enthält der geänderte Standard gemäß den neu eingefügten IAS 1.55A und IAS 1.85A Vorschriften zum Ausweis von Zwischensummen, sofern solche Zwischensummen für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens sachgerecht sind. Diese sollen nur Posten enthalten, die in Übereinstimmung mit den IFRS ermittelt wurden. Die Zwischensummen sind überdies klar und stetig darzustellen.

Größere Flexibilität bei der Erstellung des Anhangs in Bezug auf die Reihenfolge der Angaben: In der Vergangenheit haben manche Unternehmen die diesbezüglichen Regelungen dahingehend missverstanden, dass diese eine bestimmte Reihenfolge der Angaben vorschreiben. Mit einer Änderung von IAS 1.114 wird nunmehr klargestellt, dass die in IAS 1 enthaltene Reihenfolge nur eine beispielhafte Darstellung ist und eine andere Struktur des Anhangs durchaus sachgerecht sein kann. Beispielsweise muss die Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht zwingend in einem eigenen Kapitel erfolgen, sondern kann im Rahmen der Erläuterungen zu dem entsprechenden Posten erfolgen.

Aufhebung der Vorgaben in IAS 1 in Bezug auf die Identifizierung bedeutender Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als Bestandteil der Anhangangaben:

Der IASB streicht die in IAS 1.120 aufgeführten Beispiele und fügt eine Klarstellung ein, nämlich dass die Identifizierung wesentlicher Rechnungslegungsvorschriften unternehmensindividuell vorzunehmen ist.

Nicht aus dem Disclosure Initiative Project, sondern aus einer Eingabe beim IFRS Interpretations Committee geht die folgende Änderung hervor: Ausweis von at equity bewerteten Beteiligungen im sonstigen Gesamtergebnis (OCI):Der Anteil eines Unternehmens am OCI von at equity bewerteten assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures wird danach untergliedert, ob später eine Umgliederung in die Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen hat oder nicht.

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Ihre Übernahme in europäisches Recht ist für das 4. Quartal 2015 geplant.

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zur anteilsbasierten Vergütung nach IFRS 2

Der IASB hat am 25. November 2014 den Änderungsentwurf ED/2014/5 zur Klassifizierung und Bewertung anteilsbasierter Vergütung herausgegeben. Darin werden folgende Klarstellungen bzw. Neuerungen zur Diskussion gestellt:

Berücksichtigung von Leistungsbedingungen bei der Bilanzierung von anteilsbasierter Vergütung mit Barausgleich: Der IASB schlägt eine Klarstellung vor, nach der die Behandlung von anteilsbasierter Vergütung mit Barausgleich analog der Behandlung von anteilsbasierter Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgen soll.

Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die zum Nettobetrag erfüllt werden, d.h. ohne Steuereinbehalt: Anteilsbasierte Vergütungen ohne Steuereinbehalt sollen wie in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte anteilsbasierte Vergütungen klassifiziert werden, vorausgesetzt, die anteilsbasierte Vergütung wäre auch ohne den Steuereinbehalt derart klassifiziert worden.

Bilanzierung eines Wechsels von anteilsbasierter Vergütung mit Barausgleich zu anteilsbasierter Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente: Zum Zeitpunkt des Wechsels soll die Verbindlichkeit, die für die anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich angesetzt wurde, ausgebucht werden. Gleichzeitig soll die anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente in Höhe des beizulegenden Zeitwerts (nach Maßgabe der bis dahin erbrachten Leistung) erfasst werden. Der Unterschied zwischen dem Buchwert der Verbindlichkeit und dem im Eigenkapital erfassten Betrag ist erfolgswirksam zu vereinnahmen.

Der Standardentwurf sieht noch kein konkretes Datum des Inkrafttretens vor. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch schon geplant. Die Kommentierungsfrist zu ED/2014/5 endet am 25. März 2015.

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zur Kapitalflussrechnung (IAS 7)

Der IASB hat am 18. Dezember 2014 im Rahmen seiner Initiative zur Verbesserung der Anhangangaben (Disclosure Initiative Project) einen Änderungsentwurf zu IAS 7 Kapitalflussrechnung veröffentlicht (ED/2014/6). Die vorgeschlagenen Änderungen sollen eine Verbesserung von Informationen zur Fremdfinanzierungstätigkeit und Liquidität von Unternehmen bewirken.

In IAS 7 soll die Angabe einer Überleitungsrechnung von Fremdkapitalposten, deren Cashflows innerhalb der Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden oder ausgewiesen werden könnten, verpflichtend vorgeschrieben werden. Diese Überleitungsrechnung muss Eröffnungsbilanzsalden, Bewegungen der Periode und Schlussbilanzsalden enthalten. Darüber hinaus sind Bewegungen der Periode weiter u.a. in zahlungswirksame und nicht zahlungswirksame Bewegungen zu untergliedern.

Ferner sind zusätzliche Angaben zu Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten mit Beschränkungen, welche die Entscheidung des Unternehmens zur Verwendung dieser Beträge beeinflussen können, zu machen (IAS 1.50A).

Ein Erstanwendungszeitpunkt für diese Änderungen steht noch nicht fest. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endet am 17. April 2015.