Degressive Grundgebührenstaffelung in Verbindung mit progressiver Leistungsgebührenstaffelung zulässig

Das VG Trier hat mit Urteil vom 26. November 2020 (Az. 10 K 2135/20.TR) zwei Klagen gegen die Abfallentsorgungsgebühren des zuständigen Zweckverbands abgewiesen.

Die Kläger beanstandeten das Vorgehen des Beklagten, für die ersten 13 Leerungen durchschnittlich eine deutlich geringere Gebühr zu verlangen als für die Zusatzleerungen (ab der 14.). Insgesamt sei durch die neue Gebührensatzung eine Preissteigerung von ca. 60 % zu verzeichnen, die aus Sicht der Kläger nicht nachvollziehbar sei.

Das Gericht hat die den jeweiligen Gebührenbescheiden zugrunde liegende Gebührensatzung indes vollumfänglich bestätigt. Insbesondere obliege es dem Aufgabenträger durch Satzung zu regeln, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Abfälle zu überlassen sind. Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren sei das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Rahmen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips nach Art und Menge der Abfälle progressiv gestaffelte Gebühren erhoben werden können, um Anreize zur Vermeidung, zu der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu der sonstigen Verwertung von Abfällen zu schaffen. Diesen Grundsätzen ist der Beklagte nach Einschätzung des VG Trier durch die Einführung von Jahresgebühren und einer bedarfsabhängigen Leistungsgebühr nachgekommen, zumal dieser innerhalb der Grenzen des Satzungsermessens je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter den verschiedenen Gebührenmodellen treffen kann, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergebe.

Weiter sei der gewählte Behältervolumenmaßstab ein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. von § 7 Abs. 1 S. 2 KAG (RP).

Schließlich würden die zusätzlichen Anforderungen aus § 6 Abs. 1 KrWG durch die Gebührensatzung erfüllt, da die erforderliche Anreizfunktion durch die Bereitstellung verschiedener Behältervolumina, die Verwendung des Ident-Systems sowie die degressive Gebührenstaffelung für die Jahresgrundgebühren in Kombination mit der progressiven Gebührenstaffelung für Zusatzleerungen eintrete.

Mazars berät bei der Gestaltung von Gebührensatzungen und der Kalkulation von Gebühren.