FG Hamburg: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 %

08.04.2019 – Verfassungsrechtliche Zweifel: Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungsgebots für Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18) hat es in einem Verfahren dem Kläger deshalb vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Weiter hat das FG die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen.

In der Steuerbilanz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, zwingend mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das steuerliche Abzinsungsgebot wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung sollte es dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden und damit eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert geboten sei.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase auf dem Finanzmarkt werden die typisierenden Zinssätze des Steuerrechts von 5,5 % für unverzinsliche Verbindlichkeiten sowie von 6 % für Pensionsrückstellungen und für Stundungs-, Aussetzungs-, Steuererstattungs- und Steuernachzahlungszinsen zunehmend kritisch gesehen. Diese pauschalierten Sätze entsprechen kaum mehr der Realität. Die Abweichungen vom tatsächlichen langfristigen Marktzinsniveau und damit auch der handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeiten sind erheblich. Die typisierend vorgeschriebene Verzinsung kann der Steuerpflichtige am Markt nicht erzielen. Er ist gezwungen, einen nicht realisierten Gewinn auszuweisen und zu versteuern.

AKTUELLE ENTWICKLUNGEN AUS RECHTSPRECHUNG UND FINANZVERWALTUNG

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 25.4.2018 (IX B 21/18) und vom 3.9.2018 (VIII B 15/18) eine Aussetzung der Vollziehung aufgrund „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6 % bei Zinsen nach § 233a AO gewährt. Mehrere Verfahren zur Verfassungswidrigkeit der realitätsfernen Zinssätze sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvR 2706/17 zur Abzinsung von Verbindlichkeiten, 2 BvL 22/17 zur Zinshöhe bei Pensionsverpflichtungen, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 zum Zinssatz bei Aussetzungszinsen). Die Finanzverwaltung setzt nunmehr seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus.

Praxisempfehlung

Bis zu einer Entscheidung des BFH sollte grundsätzlich bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Kontakt

Frauke Detlefs
Tel: +49 40 288 01-3163

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.