Vermeidung des Verlustuntergangs bei Sanierung nicht europarechtswidrig

08.04.2019 – Da der EuGH die Sanierungsklausel als europarechtskonform eingestuft hat (Urteil vom 28.6.2018 – C-203/16), hat der Gesetzgeber § 8 Abs. 1a KStG wieder eingeführt. Damit gehen vorhandene Verluste bei über 50%igen Anteilsübertragungen ab 2008 nicht unter, wenn die Voraussetzungen einer Sanierung gegeben sind. Die Vorschrift ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.

VORAUSSETZUNGEN DER SANIERUNGSKLAUSEL

Bei Anteilsübertragungen von über 50 % kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, wenn der Beteiligungserwerb bei Zahlungsunfähigkeit bzw. drohender oder eingetretener Überschuldung stattfindet und innerhalb eines Jahres Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden.

Weiterhin muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. wirksame Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG mit Arbeitsplatzregelung
  2. kein Rückgang der Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren oder
  3. Betriebsvermögenszuführungen von mindestens 25 % des Aktivvermögens

Die Sanierungsklausel ist nicht anwendbar, wenn der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ist oder innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt.

FORTFÜHRUNGSGEBUNDENER VERLUSTVORTRAG NACH § 8D KSTG

Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel nicht erfüllt, sollten Anteilseigner über einen Antrag nach § 8d KStG nachdenken. Seit 2016 gehen danach auf Antrag Verlustvorträge bei einem Anteilseignerwechsel von über 50 % nicht unter, wenn neben weiteren Voraussetzungen kein Branchenwechsel stattfindet. Beim fortführungsgebundenen Verlustvortrag führt ein zukünftiger Branchenwechsel neben weiteren schädlichen Ereignissen zu einem vollständigen Verlustuntergang. Bei der Sanierungsklausel löst ein Branchenwechsel dagegen nur dann einen Verlustuntergang aus, wenn er innerhalb von fünf Jahren stattfindet. In diesem Fall handelt es sich allerdings um ein rückwirkendes Ereignis, wodurch eine Verlustverrechnung mit Gewinnen bis zum Zeitpunkt des Branchenwechsels ausscheidet.

UNSERE EMPFEHLUNG FÜR BETROFFENE UNTERNEHMEN

Die wieder eingeführte Sanierungsklausel ist in allen noch offenen Fällen anwendbar, also falls noch kein Bescheid ergangen ist, dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO steht oder angefochten wurde. Bei Nichtanwendbarkeit der Sanierungsklausel sollten Unternehmen stets Einspruch einlegen, da das BVerfG (2 BvL 19/17) derzeit über die Verfassungsmäßigkeit des Verlustuntergangs im Falle eines Anteilserwerbs von mehr als 50 % entscheidet. Sprechen Sie uns zur Anwendbarkeit der Sanierungsklausel bei vergangenen Sachverhalten oder bei zukünftigen Gestaltungen gerne an, da es bei Letzteren die eventuell vorteilhaftere Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrages des § 8d KStG zu beachten gilt.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.